Warum die HOAI-Honorarberechnung nach wie vor Streitpotenzial birgt
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt seit Jahrzehnten die Vergütung von Planungsleistungen in Deutschland. Seit dem EuGH-Urteil vom 04.07.2019 (C-377/17) und der darauffolgenden HOAI-Novelle 2021 hat sich die Rechtslage grundlegend geändert: Die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze wurden abgeschafft. Gleichwohl bleibt die HOAI der zentrale Orientierungsmaßstab für die Honorarberechnung — und das Konfliktpotenzial ist eher gestiegen als gesunken.
Denn die Neuregelung wirft neue Fragen auf: Können Auftraggeber rückwirkend niedrigere Honorare durchsetzen? Gelten die Honorartafeln noch als Ausgangspunkt? Und was bedeutet das BGH-Urteil vom 02.06.2022 (VII ZR 174/19) für laufende Verträge? Für Anwältinnen und Anwälte im Bau- und Architektenrecht ist die korrekte Honorarberechnung unverzichtbares Handwerkszeug.
Die HOAI 2021: Wesentliche Neuerungen
Wegfall der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze
Bis zur Novelle 2021 schrieb die HOAI verbindliche Mindest- und Höchstsätze vor. Ein Unterschreiten der Mindestsätze war grundsätzlich unwirksam (§ 7 Abs. 1 HOAI a.F.). Das EuGH-Urteil erklärte diese Verbindlichkeit für unionsrechtswidrig, da sie die Dienstleistungsfreiheit (Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 lit. g Richtlinie 2006/123/EG) verletze.
Die HOAI 2021 sieht nun vor:
- Die Honorartafeln dienen als unverbindliche Orientierungswerte
- Auftraggeber und Auftragnehmer können das Honorar frei vereinbaren
- Fehlt eine Honorarvereinbarung, gilt die Basishonorarregelung (Einstiegswerte der Honorartafeln, § 7 Abs. 1 HOAI 2021)
BGH-Rechtsprechung zur Übergangsproblematik
Der BGH hat in seinem Urteil vom 02.06.2022 (VII ZR 174/19) — nach Vorlage an den EuGH — entschieden, dass die verbindlichen Mindestsätze der HOAI a.F. auch für Altverträge (vor der Novelle geschlossen) nicht mehr durchgesetzt werden können, soweit es sich um Klagen eines Planers auf Aufstockung des Honorars auf den Mindestsatz handelt. In der umgekehrten Konstellation — Auftraggeber möchte unter Berufung auf die Höchstsätze kürzen — ist die Lage differenzierter.
| Fallkonstellation | HOAI a.F. (vor 2021) | HOAI 2021 |
|---|---|---|
| Keine Honorarvereinbarung | Mindestsatz gilt | Basishonorarsatz gilt |
| Vereinbarung unter Mindestsatz | Aufstockung auf Mindestsatz möglich (alt) / nicht mehr (BGH 2022) | Wirksam |
| Vereinbarung über Höchstsatz | Unwirksam, Kürzung auf Höchstsatz | Wirksam |
| Nachträgliche Aufstockungsklage | Nach BGH 2022 abgelehnt | Nicht relevant |
Die Honorarberechnung im Detail
Schritt 1: Anrechenbare Kosten ermitteln
Die anrechenbaren Kosten sind die Grundlage jeder HOAI-Honorarberechnung. Sie ergeben sich aus den Baukosten, differenziert nach voll anrechenbaren und nicht anrechenbaren Kostenanteilen. Die Abgrenzung richtet sich nach § 4 HOAI und den jeweiligen Leistungsbildern.
Für Gebäude und Innenräume (§ 33 HOAI) sind typischerweise anrechenbar:
- KG 300: Bauwerk — Baukonstruktionen (voll anrechenbar)
- KG 400: Bauwerk — Technische Anlagen (anrechenbar nach Vereinbarung, § 33 Abs. 3)
- KG 500–700: Außenanlagen, Ausstattung (nur teilweise, je nach Leistungsbild)
Schritt 2: Honorarzone bestimmen
Die Honorarzone (I bis V bei Gebäuden, § 35 HOAI) spiegelt den Schwierigkeitsgrad der Planungsaufgabe wider. Die Einordnung erfolgt anhand eines Punktesystems nach § 35 Abs. 2–7 HOAI.
| Honorarzone | Beschreibung | Typische Beispiele |
|---|---|---|
| I | Sehr geringe Anforderungen | Einfache Lagerhallen, Garagen |
| II | Geringe Anforderungen | Einfache Wohnbauten, Reihenhäuser |
| III | Durchschnittliche Anforderungen | Mehrfamilienhäuser, Schulen |
| IV | Überdurchschnittliche Anforderungen | Krankenhäuser, Labore |
| V | Sehr hohe Anforderungen | Theater, Konzertsäle, Forschungsbauten |
Innerhalb jeder Zone kann das Honorar zwischen Mindest- und Höchstsatz (als Orientierung) interpoliert werden. Die Interpolation erfolgt linear und richtet sich nach den konkreten Planungsanforderungen.
Schritt 3: Leistungsphasen und Prozentsätze
Die HOAI gliedert die Architekten- und Ingenieurleistungen in neun Leistungsphasen (§ 34 Abs. 4 HOAI für Gebäude), denen jeweils ein prozentualer Anteil am Gesamthonorar zugeordnet ist:
| LP | Bezeichnung | Anteil |
|---|---|---|
| 1 | Grundlagenermittlung | 2 % |
| 2 | Vorplanung | 7 % |
| 3 | Entwurfsplanung | 15 % |
| 4 | Genehmigungsplanung | 3 % |
| 5 | Ausführungsplanung | 25 % |
| 6 | Vorbereitung der Vergabe | 10 % |
| 7 | Mitwirkung bei der Vergabe | 4 % |
| 8 | Objektüberwachung (Bauüberwachung) | 32 % |
| 9 | Objektbetreuung | 2 % |
Praxishinweis: Werden nur einzelne Leistungsphasen beauftragt, wird das Gesamthonorar anteilig ermittelt. Die Prozentsätze sind jedoch nicht zwingend — sie können vertraglich abweichend geregelt werden (nach HOAI 2021 erst recht).
Schritt 4: Honorar berechnen
Honorar = Honorartafelwert (anrechenbare Kosten, Honorarzone)
× Prozentsatz der beauftragten Leistungsphasen
+ ggf. Zuschläge (Umbauten, Wiederholungen)
+ Nebenkosten (§ 14 HOAI)
Zuschläge fallen etwa bei Umbauten und Modernisierungen an (§ 6 HOAI): Ein Umbauzuschlag von bis zu 33 % kann vereinbart werden (bei fehlender Vereinbarung: 20 %).
Justitia hilft: HOAI-Honorar in Sekunden prüfen
Mit dem Justitia HOAI-Rechner können Sie das Honorar für jedes Leistungsbild berechnen und prüfen. Fragen Sie einfach im Chat:
„Berechne das HOAI-Honorar: Neubau Mehrfamilienhaus, anrechenbare Kosten 2.800.000 €, Honorarzone III Mitte, Leistungsphasen 1–8, kein Umbauzuschlag."
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- Das Gesamthonorar nach Honorartafel
- Die Aufteilung auf die einzelnen Leistungsphasen
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- Vergleich mit dem Basishonorarsatz der HOAI 2021
- Relevante Rechtsprechung zur Einordnung der Honorarzone
Praxisbeispiel: Honorarstreit nach Teilkündigung
Sachverhalt: Architekt A wurde mit den Leistungsphasen 1–5 für den Neubau einer Grundschule beauftragt (Honorarzone III). Die anrechenbaren Kosten wurden mit 4.200.000 € ermittelt. Nach Abschluss der LP 3 kündigt der Auftraggeber den Vertrag. A stellt sein Honorar für LP 1–3 in Rechnung und verlangt zusätzlich eine Vergütung für die nicht erbrachten LP 4–5 abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 S. 2 BGB).
Berechnung mit Justitia:
- Gesamthonorar LP 1–5 (Honorarzone III, Mitte): ca. 196.000 €
- Davon LP 1–3 (2 % + 7 % + 15 % = 24 %): ca. 90.700 € (anteilig)
- LP 4–5 (3 % + 25 % = 28 %): ca. 105.300 €
- Abzgl. ersparter Aufwendungen (geschätzt 40 %): – 42.120 €
- Vergütungsanspruch nach Kündigung: ca. 153.880 €
Hinweis: Die Berechnung der ersparten Aufwendungen ist stets einzelfallabhängig und häufig Gegenstand von Sachverständigengutachten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
„Gelten die HOAI-Mindestsätze noch?"
Nein. Seit der HOAI 2021 sind die Honorarsätze nur noch Orientierungswerte. Für Altverträge hat der BGH (Urteil vom 02.06.2022 – VII ZR 174/19) entschieden, dass Aufstockungsklagen auf den Mindestsatz nicht mehr erfolgreich sind. Die Honorartafeln dienen jedoch weiterhin als marktüblicher Maßstab.
„Was gilt, wenn kein Honorar vereinbart wurde?"
Ohne schriftliche Honorarvereinbarung gilt nach § 7 Abs. 1 HOAI 2021 der Basishonorarsatz — das ist der untere Wert der jeweiligen Honorartafel (Mindestsatz der alten HOAI). Dies ist für Auftragnehmer eine deutliche Verschlechterung gegenüber der alten Rechtslage, wo der Mindestsatz galt, der in vielen Fällen über dem Basishonorarsatz lag.
„Kann ich als Auftraggeber unter dem Basishonorarsatz vereinbaren?"
Ja, nach der HOAI 2021 ist eine Unterschreitung möglich. Es empfiehlt sich jedoch, die Vereinbarung schriftlich zu treffen und die Gründe für die Abweichung zu dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
„Wie werden Nebenkosten berechnet?"
Nebenkosten (§ 14 HOAI) können als Pauschale oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Typische Nebenkosten sind Fahrtkosten, Vervielfältigungen, Kommunikationskosten und Kosten für besondere Berechnungen. In der Praxis wird häufig eine Pauschale von 3–5 % des Nettohonorars vereinbart.
„Was ist bei stufenweiser Beauftragung zu beachten?"
Bei stufenweiser Beauftragung (z.B. zunächst LP 1–4, dann LP 5–8) wird das Honorar auf Basis der Gesamtleistung berechnet, nicht auf Basis der jeweiligen Stufe. Die prozentuale Aufteilung bleibt gleich. Wird allerdings zwischen den Stufen der Vertrag neu verhandelt, können sich die Konditionen ändern.
„Gilt die HOAI auch für ausländische Architekten?"
Die HOAI gilt für Planungsleistungen, die sich auf Projekte in Deutschland beziehen, unabhängig von der Nationalität des Planers. Für grenzüberschreitende Sachverhalte kann allerdings die Frage des anwendbaren Rechts (Art. 3, 4 Rom-I-VO) relevant werden.
Fazit
Die HOAI-Honorarberechnung bleibt auch nach der Novelle 2021 ein anspruchsvolles Thema — die Abschaffung der Verbindlichkeit hat neue Unsicherheiten geschaffen, während die Berechnungssystematik unverändert komplex ist. Anrechenbare Kosten, Honorarzonen und Leistungsphasen müssen korrekt bestimmt werden, um das Honorar zuverlässig zu ermitteln. Der Justitia HOAI-Rechner unterstützt Sie dabei, Honorare schnell zu berechnen, Rechnungen zu prüfen und Ihre Mandanten im Honorarstreit fundiert zu beraten.