Warum ein ESt-Rechner für Anwälte unverzichtbar ist
In der anwaltlichen Beratung spielt die Einkommensteuer eine größere Rolle, als viele Kolleginnen und Kollegen zunächst vermuten. Ob bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen, der steuerlichen Bewertung von Abfindungen, der Prüfung von Schadensersatzansprüchen oder der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen — die Einkommensteuerbelastung ist regelmäßig ein entscheidender Faktor. Wer hier nicht sicher rechnen kann, riskiert fehlerhafte Beratung und im schlimmsten Fall Haftungsansprüche.
Das Problem: Die Berechnung der Einkommensteuer ist alles andere als trivial. Der Steuertarif nach § 32a EStG folgt einer progressiven Formel, die sich jährlich ändert. Hinzu kommen Freibeträge, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer, der Splittingtarif für Ehepaare und der Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Einkünften. All das manuell korrekt zu berechnen, kostet Zeit — und ist fehleranfällig.
Der Justitia ESt-Rechner löst dieses Problem: Sie geben die relevanten Daten ein und erhalten in Sekunden eine vollständige Steuerberechnung, die Sie direkt in Ihre Beratung einfließen lassen können.
Der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG
Die Tarifzonen im Überblick
Der Einkommensteuertarif ist in fünf Tarifzonen gegliedert. Die konkreten Grenzwerte werden jährlich durch den Gesetzgeber angepasst, um die kalte Progression auszugleichen. Für das Veranlagungsjahr 2025/2026 gelten folgende Zonen:
| Tarifzone | Zu versteuerndes Einkommen | Steuersatz |
|---|---|---|
| Zone 1 (Grundfreibetrag) | bis 11.784 € | 0 % |
| Zone 2 (Progressionszone I) | 11.785 € – 17.005 € | 14 % – ca. 24 % (linear-progressiv) |
| Zone 3 (Progressionszone II) | 17.006 € – 66.760 € | ca. 24 % – 42 % (linear-progressiv) |
| Zone 4 (Proportionalzone) | 66.761 € – 277.825 € | 42 % |
| Zone 5 (Reichensteuer) | ab 277.826 € | 45 % |
Der Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG stellt das steuerliche Existenzminimum frei. Er wird regelmäßig an den Existenzminimumbericht der Bundesregierung angepasst. Für 2025 liegt er bei 11.784 €, für 2026 voraussichtlich höher. Einkommen unterhalb dieser Grenze bleibt vollständig steuerfrei.
Für die anwaltliche Praxis bedeutet das: Bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen oder der Bewertung von Abfindungen ist der Grundfreibetrag stets zu berücksichtigen. Ein Mandant, der nach einer Kündigung nur geringe Einkünfte erzielt, zahlt möglicherweise gar keine Einkommensteuer — was die Nettowirkung einer Abfindung erheblich beeinflusst.
Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG
Der Progressionsvorbehalt ist ein häufig übersehener, aber wichtiger Mechanismus. Bestimmte steuerfreie Einkünfte — insbesondere Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Kurzarbeitergeld und ausländische Einkünfte nach DBA — werden zwar nicht selbst besteuert, erhöhen aber den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.
§ 32b Abs. 1 EStG listet die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte abschließend auf. In der Praxis führt dies regelmäßig zu Überraschungen bei Mandanten, die davon ausgehen, dass steuerfreie Leistungen keine steuerlichen Auswirkungen haben.
Beispiel: Ein Mandant hat 40.000 € steuerpflichtiges Einkommen und zusätzlich 15.000 € Arbeitslosengeld I. Der Steuersatz wird so berechnet, als hätte er 55.000 € zu versteuern. Dieser höhere Steuersatz wird dann auf die 40.000 € angewendet — was zu einer erheblichen Mehrbelastung führt.
Splittingtarif für Ehegatten und Lebenspartner
Funktionsweise des Ehegattensplittings
Das Ehegattensplitting nach § 32a Abs. 5 EStG ist eine der wichtigsten steuerlichen Vergünstigungen für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen wird halbiert, die Steuer nach der Grundtabelle berechnet und dann verdoppelt.
Durch die progressive Tarifstruktur führt das Splitting immer dann zu einem Vorteil, wenn die Einkommen der Partner unterschiedlich hoch sind. Der maximale Splittingvorteil liegt bei rund 18.000 € pro Jahr — er wird erreicht, wenn ein Partner das gesamte Einkommen erzielt und der andere kein Einkommen hat.
Relevanz in der anwaltlichen Beratung
Das Ehegattensplitting ist insbesondere relevant bei:
- Scheidungsverfahren: Der Wegfall des Splittingvorteils erhöht die Steuerbelastung des besserverdienenden Ehegatten erheblich. Dies muss bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.
- Zugewinnausgleich: Die steuerlichen Auswirkungen einer Vermögensübertragung hängen vom Splittingtarif ab.
- Steuerklassenwahl: Die Wahl der Steuerklassen (III/V vs. IV/IV) beeinflusst die monatlichen Vorauszahlungen, nicht aber die Jahressteuerlast.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Solidaritätszuschlag nach § 4 SolZG
Seit 2021 fällt der Solidaritätszuschlag für die meisten Steuerpflichtigen weg. Er wird nur noch erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer die Freigrenze von 18.130 € (Einzelveranlagung) bzw. 36.260 € (Zusammenveranlagung) übersteigt. Das entspricht einem zu versteuernden Einkommen von rund 68.000 € bzw. 136.000 €.
In der Milderungszone wird der Soli schrittweise auf den vollen Satz von 5,5 % der Einkommensteuer angehoben. Erst ab einer Einkommensteuer von rund 33.000 € (Einzelveranlagung) greift der volle Satz.
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (alle übrigen Bundesländer) der festgesetzten Einkommensteuer. Sie ist als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG abzugsfähig, was zu einem Rückkopplungseffekt führt: Die gezahlte Kirchensteuer mindert das zu versteuernde Einkommen, was wiederum die Kirchensteuer senkt.
Dieser Zirkelbezug macht eine manuelle Berechnung besonders aufwendig — ein weiterer Grund, auf einen automatisierten Rechner zurückzugreifen.
Freibeträge und Sonderausgaben
Für eine korrekte Steuerberechnung müssen zahlreiche Freibeträge und Abzugsposten berücksichtigt werden:
| Freibetrag/Abzug | Rechtsgrundlage | Betrag (2025/2026) |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | § 32a Abs. 1 EStG | 11.784 € |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | § 9a Nr. 1 EStG | 1.230 € |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | § 10c EStG | 36 € / 72 € |
| Sparerpauschbetrag | § 20 Abs. 9 EStG | 1.000 € / 2.000 € |
| Kinderfreibetrag | § 32 Abs. 6 EStG | 6.612 € je Kind |
| Entlastungsbetrag Alleinerziehende | § 24b EStG | 4.260 € + 240 € je weiteres Kind |
| Versorgungsfreibetrag | § 19 Abs. 2 EStG | abhängig vom Rentenbeginn |
In der anwaltlichen Praxis ist besonders der Kinderfreibetrag relevant: Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch (§ 31 Satz 4 EStG) und gewährt entweder den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld — je nachdem, was für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Bei höheren Einkommen ist regelmäßig der Kinderfreibetrag günstiger.
Steuervorauszahlungen nach § 37 EStG
Selbständige Anwälte und Unternehmer leisten quartalsweise Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer. Die Vorauszahlungen werden vom Finanzamt auf Basis der letzten Veranlagung festgesetzt und sind jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig (§ 37 Abs. 1 EStG).
Eine Anpassung der Vorauszahlungen kann jederzeit beantragt werden, wenn sich die Einkommenssituation wesentlich ändert — etwa bei Kanzleigründung, Partnerwechsel oder längerer Krankheit. Der Antrag ist an keine Form gebunden (§ 37 Abs. 3 EStG).
Praxistipp: Mandanten, die als freiberufliche Anwälte tätig sind, sollten rechtzeitig eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, wenn die Einkünfte voraussichtlich sinken. Andernfalls droht eine Liquiditätsbelastung, die gerade in den ersten Kanzleijahren existenzbedrohend sein kann.
So nutzen Sie den Justitia ESt-Rechner
Im Justitia-Chat können Sie die Einkommensteuer Ihres Mandanten mit einer einfachen Frage berechnen lassen:
„Berechne die Einkommensteuer für 2025: zu versteuerndes Einkommen 85.000 €, verheiratet, Splittingtarif, evangelische Kirchensteuer in NRW, zwei Kinder."
Justitia liefert Ihnen sofort:
- Die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a EStG
- Den Solidaritätszuschlag (inkl. Prüfung der Freigrenze)
- Die Kirchensteuer (bundeslandabhängig)
- Die Gesamtbelastung und den effektiven Steuersatz
- Einen Vergleich zwischen Grund- und Splittingtarif
- Die Günstigerprüfung Kinderfreibetrag vs. Kindergeld
Praxisbeispiel: Abfindungsberechnung
Rechtsanwältin Berger verhandelt für ihren Mandanten eine Abfindung nach Kündigung. Der Mandant hat ein Jahresgehalt von 72.000 € brutto und soll eine Abfindung von 36.000 € erhalten. Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG soll angewendet werden.
Ohne Fünftelregelung:
- Zu versteuerndes Einkommen: 108.000 €
- ESt (Grundtarif): ca. 33.500 €
Mit Fünftelregelung:
- Reguläres Einkommen: 72.000 € → ESt ca. 18.500 €
- Ein Fünftel der Abfindung (7.200 €) dazu: 79.200 € → ESt ca. 21.400 €
- Differenz × 5: (21.400 – 18.500) × 5 = 14.500 €
- Gesamt-ESt: 18.500 + 14.500 = 33.000 €
Die Fünftelregelung spart in diesem Fall rund 500 €. Bei höheren Abfindungen oder stärkerem Progressionseffekt kann die Ersparnis mehrere tausend Euro betragen.
Hinweis: Ab 2025 entfällt die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie kann nur noch über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden (§ 34 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes).
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz?
Der Grenzsteuersatz gibt an, mit welchem Satz der letzte hinzuverdiente Euro besteuert wird. Der Durchschnittssteuersatz (auch: effektiver Steuersatz) ergibt sich aus dem Verhältnis von Steuerlast zu Gesamteinkommen. Für die anwaltliche Beratung ist der Grenzsteuersatz besonders relevant, weil er zeigt, wie sich zusätzliche Einkünfte (z. B. Abfindung, Nebeneinkünfte) steuerlich auswirken.
Wann lohnt sich die Zusammenveranlagung?
Die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif lohnt sich immer dann, wenn die Einkommen der Ehegatten unterschiedlich hoch sind. Je größer die Differenz, desto höher der Splittingvorteil. Bei gleich hohen Einkommen gibt es keinen Vorteil. Die Entscheidung zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung sollte jährlich geprüft werden — insbesondere im Trennungsjahr, in dem die Zusammenveranlagung letztmals möglich ist (§ 26 Abs. 1 EStG).
Wie wirkt sich der Progressionsvorbehalt konkret aus?
Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG erhöht den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte. Er wirkt besonders stark, wenn die steuerfreien Einkünfte hoch sind und die steuerpflichtigen Einkünfte in einer steilen Progressionszone liegen. Typische Fälle sind Arbeitslosengeld I, Elterngeld und Krankengeld.
Kann Justitia auch die Gewerbesteueranrechnung berechnen?
Ja. Gemäß § 35 EStG wird die Gewerbesteuer bis zum 4-fachen des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet. Justitia berücksichtigt dies automatisch, wenn Sie angeben, dass Ihr Mandant gewerbliche Einkünfte erzielt.
Wie genau ist der Justitia ESt-Rechner?
Der Rechner bildet den aktuellen Einkommensteuertarif nach § 32a EStG exakt ab und berücksichtigt alle gesetzlichen Freibeträge, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Er eignet sich hervorragend für eine schnelle Orientierung in der Mandantenberatung. Für die endgültige Steuererklärung sollte selbstverständlich ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Fazit
Die Einkommensteuerberechnung ist in der anwaltlichen Praxis allgegenwärtig — ob bei Unterhalt, Abfindung, Schadensersatz oder Gesellschaftsrecht. Mit dem Justitia ESt-Rechner haben Sie ein Werkzeug, das Ihnen die komplexe Tarifberechnung nach § 32a EStG in Sekunden abnimmt. Sie beraten Ihre Mandanten fundierter, vermeiden Rechenfehler und sparen wertvolle Zeit. Probieren Sie es aus auf justitia.legal.