Gebührenrecht — die Achillesferse vieler Kanzleien
Die korrekte Abrechnung anwaltlicher Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist für jede Kanzlei essentiell — und gleichzeitig eine der häufigsten Fehlerquellen. Falsche Gegenstandswerte, vergessene Gebührentatbestände oder fehlerhafte Anrechnungen führen zu Honorarverlusten oder angreifbaren Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Besonders bei der Kombination mehrerer Gebührentatbestände, Prozesskostenhilfe (PKH) und Kostenausgleich wird die Berechnung schnell komplex.
Dieser Artikel erklärt die Grundlagen der RVG-Abrechnung, die wichtigsten Gebührentatbestände und zeigt, wie der Justitia RVG-Rechner die Gebührenberechnung vereinfacht.
§13 RVG — Wertgebühren als Grundprinzip
Das System der Wertgebühren
Das RVG basiert für die meisten gerichtlichen Verfahren auf dem Prinzip der Wertgebühren. Die Gebühr bestimmt sich nach dem Gegenstandswert (auch: Streitwert) und einem Gebührensatz (Bruchteil oder Vielfaches der vollen Gebühr).
§13 Abs. 1 RVG legt fest: Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, bestimmt sich die Höhe nach der Gebührentabelle in Anlage 2 zum RVG.
Die Gebührentabelle (Auszug)
| Gegenstandswert bis ... EUR | Einfache Gebühr (1,0) |
|---|---|
| 500 | 49,00 EUR |
| 1.000 | 88,00 EUR |
| 1.500 | 127,00 EUR |
| 2.000 | 166,00 EUR |
| 3.000 | 222,00 EUR |
| 4.000 | 278,00 EUR |
| 5.000 | 334,00 EUR |
| 6.000 | 390,00 EUR |
| 7.000 | 446,00 EUR |
| 8.000 | 502,00 EUR |
| 10.000 | 614,00 EUR |
| 13.000 | 759,00 EUR |
| 16.000 | 904,00 EUR |
| 19.000 | 1.049,00 EUR |
| 22.000 | 1.194,00 EUR |
| 25.000 | 1.339,00 EUR |
| 30.000 | 1.484,00 EUR |
| 50.000 | 1.894,00 EUR |
Stand: Gebührentabelle nach dem 2. KostRÄG, gültig seit 01.01.2021.
Berechnung der konkreten Gebühr
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus der Multiplikation der einfachen Gebühr mit dem jeweiligen Gebührensatz:
Konkrete Gebühr = Einfache Gebühr (nach Tabelle) × Gebührensatz
Beispiel: Bei einem Gegenstandswert von 10.000 EUR und einem Gebührensatz von 1,3 (Verfahrensgebühr):
614,00 EUR × 1,3 = 798,20 EUR
Das Vergütungsverzeichnis (VV RVG) — die wichtigsten Gebühren
Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG)
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie fällt in jedem gerichtlichen Verfahren an.
- Gebührensatz: 1,3 (erstinstanzliches Verfahren)
- Entstehung: Mit dem Auftrag, also regelmäßig mit Einreichung der Klage oder Klageerwiderung
- Besonderheit: Die Verfahrensgebühr wird für jede Instanz neu verdient
In der Berufung beträgt die Verfahrensgebühr 1,6 (Nr. 3200 VV RVG), in der Revision 1,6 (Nr. 3206 VV RVG).
Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG)
Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder für die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung eines Termins gerichteten Besprechung.
- Gebührensatz: 1,2
- Entstehung: Mit Teilnahme am Termin oder Besprechung
- Besonderheit: Entsteht auch bei telefonischer Besprechung mit der Gegenseite, die auf Erledigung gerichtet ist (fiktive Terminsgebühr)
Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG)
Die Einigungsgebühr entsteht, wenn der Streit oder die Ungewissheit durch eine Einigung (Vergleich) beseitigt wird.
- Gebührensatz: 1,0 (bei gerichtlichem Vergleich), 1,5 (bei außergerichtlicher Einigung)
- Entstehung: Mit Abschluss der Einigung
- Voraussetzung: Gegenseitiges Nachgeben, echtes Nachgeben beider Seiten erforderlich
Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG)
Die Geschäftsgebühr entsteht für die außergerichtliche Vertretung.
- Gebührenrahmen: 0,5–2,5 (Schwellengebühr: 1,3)
- Anrechnung: Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet
- Rahmengebühr: Die konkrete Höhe bestimmt sich nach §14 RVG
Beratungsgebühr (§34 RVG)
Für die Erstberatung eines Verbrauchers ist die Gebühr auf 190,00 EUR netto begrenzt (§34 Abs. 1 S. 3 RVG). Darüber hinausgehende Beratung kann frei vereinbart werden. Ohne Vergütungsvereinbarung richtet sich die Beratungsgebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§34 Abs. 1 S. 1 RVG).
§14 RVG — Rahmengebühren richtig bestimmen
Das Ermessenssystem
Bei Rahmengebühren (z. B. Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG) hat der Anwalt ein Ermessen bei der Bestimmung der konkreten Gebühr. §14 Abs. 1 RVG nennt folgende Kriterien:
- Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
- Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
- Haftungsrisiko des Rechtsanwalts
Die Schwellengebühr
Bei der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) liegt die sogenannte Schwellengebühr bei 1,3. Eine Überschreitung auf bis zu 2,5 ist nur bei umfangreichen oder schwierigen Tätigkeiten gerechtfertigt. Im Normalfall bleibt es bei 1,3.
Toleranzgrenze
Nach ständiger Rechtsprechung wird dem Anwalt eine Toleranzgrenze von 20 % zugebilligt. Das bedeutet: Das Gericht darf die Gebührenbestimmung des Anwalts nur dann herabsetzen, wenn sie um mehr als 20 % über der angemessenen Gebühr liegt (BGH, Urteil vom 13.01.2011, IX ZR 110/10).
Anrechnungen — die häufigste Fehlerquelle
Anrechnung der Geschäftsgebühr
Die praxisrelevanteste Anrechnung betrifft die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG):
Anrechnung = Geschäftsgebühr × 0,5 (maximal 0,75 der einfachen Gebühr)
Beispiel bei 10.000 EUR Gegenstandswert:
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Geschäftsgebühr (1,3) | 614,00 × 1,3 | 798,20 EUR |
| Verfahrensgebühr (1,3) | 614,00 × 1,3 | 798,20 EUR |
| Anrechnung (0,5 der GG, max. 0,75) | 614,00 × 0,65 | −399,10 EUR |
| Verfahrensgebühr nach Anrechnung | 399,10 EUR |
Achtung: Die Anrechnung erfolgt erst im Kostenfestsetzungsverfahren. Im Vergütungsanspruch gegen den Mandanten bleibt die volle Geschäftsgebühr bestehen — nur der Erstattungsanspruch gegen den Gegner wird reduziert (§15a Abs. 2 RVG).
PKH und VKH — Besonderheiten der Abrechnung
Prozesskostenhilfe (PKH)
Bei bewilligter PKH erhält der Anwalt die Vergütung aus der Staatskasse. Die Gebühren entsprechen den regulären RVG-Gebühren, werden jedoch nach der Tabelle in §49 RVG (PKH-Tabelle) berechnet, die niedrigere Werte vorsieht.
| Gegenstandswert | Volle Gebühr (§13) | PKH-Gebühr (§49) |
|---|---|---|
| 5.000 EUR | 334,00 EUR | 284,00 EUR |
| 10.000 EUR | 614,00 EUR | 456,00 EUR |
| 25.000 EUR | 1.339,00 EUR | 652,00 EUR |
| 50.000 EUR | 1.894,00 EUR | 894,00 EUR |
Differenzvergütung
Obsiegt der PKH-Mandant und kann die Kosten vom Gegner erstattet bekommen, erhält der Anwalt die Differenz zwischen der regulären Gebühr und der bereits gezahlten PKH-Vergütung aus der Staatskasse.
Verfahrenskostenhilfe (VKH)
In Familiensachen wird statt PKH die Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach §76 ff. FamFG bewilligt. Die Berechnung folgt denselben Grundsätzen.
Kostenausgleich und Kostenerstattung
§106 ZPO — Kostenausgleichung
Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen wird eine Kostenausgleichung nach §106 ZPO durchgeführt. Die Parteikosten werden gegeneinander aufgerechnet und nur der Überschuss ist zu erstatten.
Typische Kostenentscheidungen
| Kostenquote | Bedeutung | Berechnung |
|---|---|---|
| Kosten trägt der Beklagte | 100 % Erstattung für Kläger | Volle Kostenerstattung |
| Kosten werden gegeneinander aufgehoben | Jeder trägt seine eigenen Kosten | Gerichtskosten je 1/2 |
| 1/3 Kläger, 2/3 Beklagter | Teilerstattung | Ausgleichung nach §106 ZPO |
So funktioniert der Justitia RVG-Rechner
Justitia berechnet RVG-Gebühren auf Basis des Gegenstandswerts und der gewünschten Gebührentatbestände. Sie können komplexe Abrechnungsszenarien mit mehreren Gebühren, Anrechnungen und PKH in einer einzigen Anfrage lösen.
Justitia-Prompt: „Berechne die RVG-Gebühren für ein erstinstanzliches Zivilverfahren mit Gegenstandswert 25.000 EUR. Es wurde außergerichtlich vorgearbeitet (Geschäftsgebühr 1,3), ein Termin wahrgenommen und ein Vergleich geschlossen. Berücksichtige die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Erstelle eine vollständige Kostenaufstellung."
Justitia erstellt eine detaillierte Gebührenberechnung mit allen Einzelpositionen, Anrechnungen und der Gesamtsumme — einschließlich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer.
Praxisbeispiel: Vollständige Gebührenabrechnung
Sachverhalt: Rechtsanwalt R vertritt den Kläger K in einem Zahlungsverfahren vor dem Landgericht. Gegenstandswert: 30.000 EUR. R hat zunächst außergerichtlich ein Aufforderungsschreiben verfasst (Geschäftsgebühr). Im Prozess nimmt R an einem Termin teil. Die Parteien schließen einen Vergleich.
Berechnung:
| Nr. VV RVG | Gebühr | Satz | Einfache Gebühr | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 2300 | Geschäftsgebühr | 1,3 | 1.484,00 EUR | 1.929,20 EUR |
| 3100 | Verfahrensgebühr | 1,3 | 1.484,00 EUR | 1.929,20 EUR |
| Anrechnung Vorbem. 3 Abs. 4 | −0,65 | 1.484,00 EUR | −964,60 EUR | |
| 3104 | Terminsgebühr | 1,2 | 1.484,00 EUR | 1.780,80 EUR |
| 1003 | Einigungsgebühr (gerichtl.) | 1,0 | 1.484,00 EUR | 1.484,00 EUR |
| 7002 | Auslagenpauschale | 20,00 EUR | ||
| Zwischensumme netto | 6.178,60 EUR | |||
| 7008 | Umsatzsteuer 19 % | 1.173,93 EUR | ||
| Gesamtbetrag | 7.352,53 EUR |
Hinweis: Der Erstattungsanspruch gegen den Gegner (bei voller Kostentragung) enthält die Verfahrensgebühr nach Anrechnung. Der Vergütungsanspruch gegen den Mandanten enthält die volle Geschäftsgebühr.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Wertgebühren und Rahmengebühren?
Wertgebühren (§13 RVG) bestimmen sich nach dem Gegenstandswert und einem festen Gebührensatz — die Höhe steht fest. Rahmengebühren (§14 RVG) geben einen Gebührenrahmen vor (z. B. 0,5–2,5), innerhalb dessen der Anwalt nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
Wann entsteht die fiktive Terminsgebühr?
Die Terminsgebühr entsteht auch ohne tatsächlichen Gerichtstermin, wenn der Anwalt an Besprechungen mitwirkt, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind — z. B. Vergleichsverhandlungen per Telefon mit dem gegnerischen Anwalt (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG).
Wie wird die Geschäftsgebühr angerechnet?
Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). Bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 beträgt die Anrechnung 0,65 (Hälfte von 1,3, da unter 0,75).
Kann ich eine Vergütungsvereinbarung treffen?
Ja. Nach §3a RVG kann eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Die Vereinbarung muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Für gerichtliche Verfahren darf die Vereinbarung nicht unter den gesetzlichen Gebühren liegen.
Was passiert bei mehreren Auftraggebern?
Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV RVG), maximal auf das Doppelte der Gebühr.
Wie berechne ich die Gebühren bei PKH?
Bei PKH werden die Gebühren nach der PKH-Tabelle in §49 RVG berechnet, die niedrigere Werte als die reguläre Tabelle enthält. Die Gebührensätze (1,3, 1,2 etc.) bleiben gleich — nur die zugrunde liegende einfache Gebühr ist geringer.
Fazit
Die korrekte RVG-Abrechnung ist für jede Kanzlei wirtschaftlich bedeutsam und rechtlich zwingend. Die Kombination aus Wertgebühren nach §13 RVG, Rahmengebühren nach §14 RVG, Anrechnungsvorschriften und PKH-Sonderregeln macht die Berechnung fehleranfällig. Der Justitia RVG-Rechner übernimmt die komplette Gebührenberechnung — von der Einzelgebühr bis zur vollständigen Kostenaufstellung mit Anrechnungen, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. So stellen Sie sicher, dass keine Gebühr vergessen wird und jede Abrechnung einer Überprüfung standhält.