← Alle Artikel
VerzugszinsenRechnerSchuldrecht

Verzugszinsen berechnen: §288 BGB in der Praxis

Justitia Team·

Warum Verzugszinsen in jeder Kanzlei eine Rolle spielen

Verzugszinsen gehören zu den Ansprüchen, die in nahezu jedem Zivilrechtsstreit eine Rolle spielen. Ob Kaufpreisforderung, Werklohnanspruch, Mietrückstand oder Schadensersatz — sobald der Schuldner in Verzug gerät, schuldet er neben der Hauptforderung auch Verzugszinsen. Und doch werden Verzugszinsen in der Praxis häufig falsch berechnet, zu niedrig angesetzt oder schlicht vergessen.

Das liegt zum einen an der vermeintlichen Einfachheit der Berechnung. „5 Prozent über Basiszinssatz" klingt simpel — ist es aber nicht, wenn man den halbjährlich wechselnden Basiszinssatz, unterschiedliche Verzugszeiträume und die Unterscheidung zwischen Verbraucher- und Unternehmergeschäften berücksichtigen muss.

Zum anderen fehlt vielen Anwälten ein zuverlässiges Tool, das die Berechnung automatisiert und rechtssicher dokumentiert. Justitia bietet genau das.

Rechtsgrundlagen: §§ 286–288 BGB im Überblick

Verzugseintritt (§ 286 BGB)

Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Mahnung ist eine bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung nach Fälligkeit der Forderung.

Die Mahnung ist entbehrlich in folgenden Fällen (§ 286 Abs. 2 BGB):

FallgruppeNormBeispiel
Kalendermäßige Bestimmung§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB„Zahlung bis zum 15.01.2026"
Bestimmbarkeit nach Ereignis§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB„Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung"
Ernsthafte Leistungsverweigerung§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGBSchuldner erklärt, nicht zahlen zu wollen
Besondere Gründe für sofortigen Verzug§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGBAbwägung beiderseitiger Interessen

Zusätzlich bestimmt § 286 Abs. 3 BGB: Bei Entgeltforderungen kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde.

Fälligkeit als Grundvoraussetzung

Verzug setzt Fälligkeit voraus. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 271 BGB:

  • Sofortige Fälligkeit: Wenn keine Zeit bestimmt ist und sich keine aus den Umständen ergibt (§ 271 Abs. 1 BGB)
  • Vertragliche Fälligkeit: Durch Vereinbarung im Vertrag
  • Gesetzliche Fälligkeit: Z. B. Miete am dritten Werktag des Monats (§ 556b Abs. 1 BGB)

Kein Verschulden erforderlich? — Doch.

Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Das Vertretenmüssen wird gemäß § 276 BGB vermutet — der Schuldner muss sich also entlasten.

In der Praxis scheitern Entlastungsversuche regelmäßig. Zahlungsschwierigkeiten, Liquiditätsengpässe oder organisatorische Probleme entschuldigen den Verzug nicht (BGH, Urt. v. 27.06.2019 – IX ZR 93/18).

Höhe der Verzugszinsen (§ 288 BGB)

Der Basiszinssatz (§ 247 BGB)

Der Basiszinssatz ist die Referenzgröße für die Berechnung von Verzugszinsen. Er wird von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres angepasst und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Entwicklung des Basiszinssatzes der letzten Jahre:

DatumBasiszinssatz
01.01.20231,62 %
01.07.20233,12 %
01.01.20243,62 %
01.07.20243,37 %
01.01.20252,27 %
01.07.20252,27 %
01.01.20262,27 %

Hinweis: Die Werte ab 01.07.2025 sind beispielhaft. Den aktuellen Basiszinssatz veröffentlicht die Deutsche Bundesbank.

5 Prozentpunkte bei Verbrauchergeschäften

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB).

Beispiel: Bei einem Basiszinssatz von 2,27 % beträgt der Verzugszinssatz 7,27 % p. a.

9 Prozentpunkte bei B2B-Geschäften

Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist (Entgeltforderungen zwischen Unternehmen), betragen die Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

Beispiel: Bei einem Basiszinssatz von 2,27 % beträgt der Verzugszinssatz 11,27 % p. a.

Diese erhöhte Verzugszinspauschale wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr eingeführt und soll den besonderen Finanzierungsschaden von Unternehmen abbilden.

Die 40-EUR-Pauschale (§ 288 Abs. 5 BGB)

Bei B2B-Entgeltforderungen hat der Gläubiger neben den Verzugszinsen Anspruch auf eine Pauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB). Diese Pauschale ist auf den weitergehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen.

Berechnungsmethode: Schritt für Schritt

Die Berechnung von Verzugszinsen folgt einer klaren Methode:

Schritt 1: Verzugsbeginn bestimmen

Wann ist der Schuldner in Verzug geraten? Maßgeblich ist der Tag nach Zugang der Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) oder der Tag nach Ablauf der mahnungsfreien Frist (§ 286 Abs. 2 BGB).

Schritt 2: Verzugsende bestimmen

Der Verzug endet mit der Erfüllung (Zahlung), der Hinterlegung (§ 372 BGB) oder dem Verzicht des Gläubigers. In Klageanträgen wird typischerweise „ab [Datum] bis zur Zahlung" formuliert.

Schritt 3: Basiszinssatz für jeden Zeitraum ermitteln

Da der Basiszinssatz halbjährlich wechselt, muss der Verzugszeitraum in Abschnitte aufgeteilt werden. Für jeden Abschnitt gilt der jeweilige Basiszinssatz.

Schritt 4: Tagesgenaue Berechnung

Die Zinsberechnung erfolgt tagesgenau nach der Formel:

Zinsen = Hauptforderung × Zinssatz × Tage / 365

Berechnungsbeispiel

Forderung: 10.000 EUR, Verzugsbeginn: 01.07.2025, Verzugsende: 31.12.2025, Verbrauchergeschäft.

ZeitraumTageBasiszinssatzVerzugszinssatzZinsen
01.07.–31.12.20251842,27 %7,27 %366,41 EUR

Bei wechselndem Basiszinssatz wird jeder Abschnitt separat berechnet und die Einzelbeträge addiert.

Das Zinseszinsverbot (§ 289 S. 1 BGB)

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Berechnung von Zinsen auf Zinsen. § 289 S. 1 BGB verbietet Zinseszinsen ausdrücklich:

„Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten."

Das bedeutet: Aufgelaufene Verzugszinsen dürfen nicht der Hauptforderung zugeschlagen werden, um darauf erneut Zinsen zu berechnen. Der Zinsanspruch berechnet sich immer nur aus der ursprünglichen Hauptforderung.

Ausnahme: Bankgeschäfte. Für Kredite und Darlehen gilt das Zinseszinsverbot nur eingeschränkt (§ 248 Abs. 2 BGB — kaufmännische Kontokorrentverhältnisse).

Schadensersatz neben Verzugszinsen (§ 288 Abs. 4 BGB)

§ 288 Abs. 4 BGB stellt klar: Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Das bedeutet:

  • Kreditkosten: Wenn der Gläubiger wegen des Verzugs einen Kredit aufnehmen muss und die Kreditzinsen über dem Verzugszinssatz liegen, kann er die Differenz als Verzugsschaden nach § 280 Abs. 2, § 286 BGB geltend machen.
  • Anwaltskosten: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden erstattungsfähig, wenn die Beauftragung des Anwalts nach Verzugseintritt erfolgte.
  • Mahnkosten: Tatsächlich angefallene Mahnkosten können als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Der Gläubiger muss den weitergehenden Schaden allerdings nachweisen — die Verzugszinsen nach § 288 BGB sind dagegen pauschal und bedürfen keines Nachweises.

Der Justitia Verzugszinsen-Rechner

Der Verzugszinsen-Rechner in Justitia berechnet die Zinsen automatisch und rechtssicher. Sie geben lediglich die Eckdaten ein:

Beispiel-Prompt an Justitia: „Berechne die Verzugszinsen für eine Werklohnforderung von 25.000 EUR netto gegen ein Unternehmen. Verzugsbeginn: 15.03.2025. Zahlung am 22.11.2025. Beide Parteien sind Unternehmer."

Justitia liefert:

  • Tagesgenaue Berechnung mit Berücksichtigung aller Basiszinssatzänderungen
  • Korrekte Zinshöhe (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei B2B)
  • 40-EUR-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB
  • Gesamtbetrag: Hauptforderung + Verzugszinsen + Pauschale
  • Klageantragsformulierung: Fertige Formulierung für den Klageantrag

Klageantragsformulierung

Ein korrekt formulierter Klageantrag für Verzugszinsen lautet beispielsweise:

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2025 zu zahlen."

Justitia generiert diese Formulierung automatisch und passt sie an die jeweilige Fallkonstellation an (Verbraucher/Unternehmer, Verzugsbeginn, ggf. Teilzahlungen).

Sonderfälle in der Praxis

Teilzahlungen

Wenn der Schuldner Teilzahlungen leistet, verringert sich die Berechnungsgrundlage für die Verzugszinsen ab dem Zahlungszeitpunkt. Der Justitia-Rechner berücksichtigt beliebig viele Teilzahlungen und berechnet die Zinsen für jeden Abschnitt separat.

Prozesszinsen (§ 291 BGB)

Neben Verzugszinsen gibt es Prozesszinsen. Gemäß § 291 BGB schuldet der Schuldner Zinsen ab Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage), auch wenn er nicht im Verzug ist. Die Höhe entspricht den Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB — also 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz. Der erhöhte B2B-Satz von 9 Prozentpunkten gilt für Prozesszinsen nicht.

Handelsgeschäfte (§ 353 HGB)

Bei beiderseitigen Handelsgeschäften können Fälligkeitszinsen von 5 % ab Fälligkeit verlangt werden (§ 353 HGB), auch ohne Verzug. Diese Zinsen bestehen neben etwaigen Verzugszinsen, werden aber auf diese angerechnet.

Verjährung der Verzugszinsen

Verzugszinsen verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Zinsanspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Wichtig: Die Verjährung der Zinsen läuft unabhängig von der Hauptforderung. Es ist daher möglich, dass die Hauptforderung noch durchsetzbar ist, die Zinsen für ältere Zeiträume aber bereits verjährt sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann schuldet der Schuldner Verzugszinsen?

Ab dem Tag nach Zugang der Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) oder ab dem Tag nach Ablauf der mahnungsfreien Frist (§ 286 Abs. 2 BGB). Bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang (§ 286 Abs. 3 BGB).

Wie hoch ist der aktuelle Verzugszinssatz?

Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchergeschäften und 9 Prozentpunkte bei B2B-Geschäften. Den aktuellen Basiszinssatz veröffentlicht die Deutsche Bundesbank halbjährlich.

Kann ich höhere Zinsen als den gesetzlichen Verzugszins verlangen?

Ja, wenn Sie einen weitergehenden Schaden nachweisen (§ 288 Abs. 4 BGB). Typisch sind höhere Kreditkosten oder Refinanzierungsschäden.

Muss ich den Schuldner zuerst mahnen?

Grundsätzlich ja (§ 286 Abs. 1 BGB). Die Mahnung ist aber entbehrlich bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit, ernsthafter Leistungsverweigerung oder 30 Tage nach Rechnungszugang bei Entgeltforderungen (mit Einschränkungen bei Verbrauchern).

Kann ich Zinsen auf Zinsen verlangen?

Nein. § 289 S. 1 BGB verbietet Zinseszinsen. Die Verzugszinsen werden immer nur auf die Hauptforderung berechnet.

Schuldet der Schuldner auch bei unberechtigter Gegenforderung Verzugszinsen?

Grundsätzlich ja. Eine Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung beseitigt den Verzug nur, wenn die Gegenforderung tatsächlich besteht und aufrechenbar ist. Die bloße Behauptung einer Gegenforderung genügt nicht (BGH, Urt. v. 13.07.2010 – XI ZR 27/10).

Fazit

Verzugszinsen sind kein Hexenwerk — aber die korrekte Berechnung erfordert Sorgfalt. Halbjährlich wechselnde Basiszinssätze, die Unterscheidung zwischen Verbraucher- und Unternehmergeschäften, Teilzahlungen und das Zinseszinsverbot machen die manuelle Berechnung fehleranfällig.

Der Justitia Verzugszinsen-Rechner nimmt Ihnen diese Arbeit ab: tagesgenaue Berechnung, automatische Berücksichtigung aller Basiszinssatzänderungen, korrekte Zinshöhe und eine fertige Klageantragsformulierung. So stellen Sie sicher, dass kein Cent verloren geht — und kein Klageantrag fehlerhaft ist.

Testen Sie den Verzugszinsen-Rechner unter justitia.legal.

Justitia kostenlos ausprobieren

30 KI-Anfragen/Monat gratis. Keine Kreditkarte erforderlich.

Jetzt kostenlos starten