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Vorsorgevollmacht § 1820 BGB: Notarielle Gestaltung

Justitia Team·

Vorsorgevollmacht und Patientenverfuegung: Notarielle Gestaltung

Die rechtliche Vorsorge fuer den Fall der eigenen Handlungsunfaehigkeit gehoert zu den wichtigsten Beratungsfeldern der notariellen Praxis. Vorsorgevollmacht, Patientenverfuegung und Betreuungsverfuegung bilden zusammen ein umfassendes Vorsorgepaket. Dieser Beitrag erlaeutert die rechtlichen Grundlagen nach der Reform des Betreuungsrechts (in Kraft seit 01.01.2023) und gibt Gestaltungshinweise fuer die Praxis.

Vorsorgevollmacht nach § 1820 BGB n.F.

Rechtliche Grundlagen

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Vertrauensperson zu ermaechtigen, im Falle der eigenen Geschaeftsunfaehigkeit oder tatsaechlichen Handlungsunfaehigkeit rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen. Nach § 1820 Abs. 1 BGB n.F. (seit 01.01.2023) darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen nicht durch einen Bevollmaechtigten ebenso gut besorgt werden koennen.

Die Vorsorgevollmacht hat damit Vorrang vor der Betreuerbestellung. Dieser Grundsatz der Subsidiaritaet der Betreuung unterstreicht die praktische Bedeutung der Vorsorgevollmacht.

Formfragen: Notariell vs. privatschriftlich

Grundsaetzlich ist die Vorsorgevollmacht formfrei wirksam. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die notarielle Beurkundung aus folgenden Gruenden:

AspektPrivatschriftlichNotariell beurkundet
GrundstuecksgeschaefteNicht ausreichend (§ 29 GBO)Formgemaess
HandelsregisteranmeldungenNicht ausreichend (§ 12 HGB)Formgemaess
BeweiskraftEinfache PrivaturkundeOeffentliche Urkunde (§ 415 ZPO)
GeschaeftsfaehigkeitspruefungKeineNotar prueft Geschaeftsfaehigkeit
IdentitaetspruefungKeineNotar prueft Identitaet
Akzeptanz bei BankenHaeufig problematischIn der Regel unproblematisch
Akzeptanz im GrundbuchverkehrNicht moeglichMoeglich
AufbewahrungPrivatNotarielle Verwahrung moeglich
KostenKeineNach GNotKG, geschaeftswertabhaengig

Praxishinweis: Fuer eine umfassende Vorsorgevollmacht, die auch Immobiliengeschaefte und gesellschaftsrechtliche Erklaerungen abdecken soll, ist die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Die oeffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) reicht fuer Grundbucherklaerungen aus, bietet aber nicht die Richtigkeitsgewaehr der Beurkundung hinsichtlich der Geschaeftsfaehigkeit. Bei Immobiliengeschäften sind auch die Vorschriften des Grundbuchrechts zu beachten.

Inhaltliche Gestaltung

Eine umfassende Vorsorgevollmacht sollte folgende Bereiche abdecken:

1. Vermoegensangelegenheiten

  • Verwaltung und Verfuegung ueber Bankkonten und Depots
  • Abschluss, Aenderung und Kuendigung von Vertraegen
  • Vertretung gegenueber Behoerden, Versicherungen und Gerichten
  • Verfuegung ueber Grundbesitz (mit ausdruecklicher Ermaechtigung)
  • Abgabe von Erbschaftserklaerungen (siehe auch Erbquoten berechnen)

2. Gesundheitsangelegenheiten

  • Einwilligung in aerztliche Untersuchungen und Behandlungen
  • Einwilligung in Massnahmen nach § 1829 BGB n.F. (aerztliche Zwangsmassnahmen)
  • Entscheidung ueber Unterbringung nach § 1831 BGB n.F.
  • Einsicht in Krankenunterlagen, Entbindung von der aerztlichen Schweigepflicht

3. Aufenthaltsbestimmung

  • Bestimmung des Wohnorts
  • Entscheidung ueber Umzug in ein Pflegeheim
  • Aufloesung des bisherigen Hausstands

4. Post- und Fernmeldeverkehr

  • Oeffnen und Lesen der Post
  • Zugang zu elektronischer Kommunikation
  • Vertretung gegenueber Telekommunikationsanbietern

Kontrollbetreuer

Trotz wirksamer Vorsorgevollmacht kann das Betreuungsgericht nach § 1820 Abs. 3 BGB n.F. einen Kontrollbetreuer bestellen, wenn der Bevollmaechtigte seine Pflichten nicht ordnungsgemaess erfuellt oder wenn konkrete Anhaltspunkte fuer eine Schaedigung des Betroffenen vorliegen. Die Moeglichkeit der Bestellung eines Kontrollbetreuers sollte in der Beratung angesprochen werden.

Patientenverfuegung nach § 1827 BGB

Gesetzliche Regelung

Die Patientenverfuegung ist in § 1827 BGB (frueher § 1901a BGB a.F.) geregelt. Sie enthaelt die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfaehigen Volljaehrigen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Behandlungen oder aerztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

Formerfordernis

Die Patientenverfuegung bedarf der Schriftform (§ 1827 Abs. 1 BGB). Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, wird aber aus den gleichen Gruenden empfohlen, die fuer die Vorsorgevollmacht gelten: Beweiskraft, Geschaeftsfaehigkeitspruefung und Akzeptanz.

Gestaltungshinweise

Die Wirksamkeit der Patientenverfuegung haengt massgeblich von der Bestimmtheit der getroffenen Festlegungen ab. Der BGH hat in seiner Leitentscheidung vom 06.07.2016 (XII ZB 61/16) klargestellt, dass allgemeine Formulierungen wie "keine lebensverlaengernden Massnahmen" fuer sich genommen nicht hinreichend bestimmt sind.

Empfohlene Strukturierung:

1. Beschreibung der Krankheitssituationen

  • Endstadium einer unheilbaren Erkrankung
  • Dauerhafter Verlust der Faehigkeit, Entscheidungen zu treffen
  • Unmittelbar bevorstehender Sterbeprozess
  • Wachkoma oder schwere Hirnschaedigung

2. Konkrete Behandlungsentscheidungen

  • Kuenstliche Ernaehrung (PEG-Sonde)
  • Kuenstliche Beatmung
  • Dialyse
  • Antibiotikagabe bei lebensbedrohlichen Infektionen
  • Wiederbelebungsmassnahmen (Reanimation)
  • Schmerzbehandlung (auch bei lebensverkuerzender Wirkung)

3. Wertvorstellungen und Motivation

  • Persoenliche Vorstellungen von Lebensqualitaet
  • Religioese oder weltanschauliche Ueberzeugungen
  • Diese ergaenzenden Ausfuehrungen helfen dem Bevollmaechtigten bei der Auslegung

Verbindlichkeit

Die Patientenverfuegung ist fuer Aerzte und Betreuer/Bevollmaechtigte bindend, wenn sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft (§ 1827 Abs. 1 BGB). Trifft sie nicht zu, ist der mutmassliche Wille des Betroffenen zu ermitteln (§ 1827 Abs. 2 BGB).

Betreuungsverfuegung

Die Betreuungsverfuegung richtet sich an das Betreuungsgericht und enthaelt Wuensche fuer den Fall, dass trotz Vorsorgevollmacht eine Betreuerbestellung erforderlich wird. Regelungsgegenstaende sind:

  • Wer als Betreuer bestellt werden soll (Positivbestimmung)
  • Wer nicht als Betreuer bestellt werden soll (Negativbestimmung)
  • Wuensche zur Lebensfuehrung und Vermoegenssorge
  • Bestimmungen zum Aufenthalt

Das Betreuungsgericht hat die Wuensche des Betroffenen zu beruecksichtigen, soweit sie dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderlaufen (§ 1816 Abs. 2 BGB n.F.). Zur umfassenden Nachlassplanung sollte auch eine Unternehmensnachfolge im Erbrecht bedacht werden.

Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR)

Bedeutung der Registrierung

Das Zentrale Vorsorgeregister wird von der Bundesnotarkammer gefuehrt. Betreuungsgerichte sind verpflichtet, vor der Bestellung eines Betreuers das ZVR abzufragen (§ 1820 Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. § 285 FamFG). Die Registrierung stellt sicher, dass eine bestehende Vorsorgevollmacht dem Gericht bekannt wird.

Registrierungsverfahren

  • Notarielle Registrierung: Der Notar meldet die Vollmacht elektronisch an das ZVR. Die Registrierung erfolgt unmittelbar nach Beurkundung.
  • Eigenregistrierung: Auch privatschriftliche Vollmachten koennen vom Vollmachtgeber selbst beim ZVR registriert werden (online oder schriftlich).
  • Kosten: Die Registrierungsgebuehr betraegt bei notarieller Uebermittlung einmalig ca. 15 bis 20 EUR.

Praxishinweis: Die Registrierung beim ZVR ist dringend zu empfehlen. Ohne Registrierung besteht das Risiko, dass das Betreuungsgericht von der Vorsorgevollmacht keine Kenntnis erlangt und einen Betreuer bestellt, obwohl eine Vollmacht existiert.

Gestaltungshinweise fuer die notarielle Praxis

1. Kombinationsloesung empfehlen

Die gleichzeitige Errichtung von Vorsorgevollmacht, Patientenverfuegung und Betreuungsverfuegung in einem Beurkundungstermin ist sinnvoll und kosteneffizient. Die Dokumente ergaenzen sich gegenseitig und bilden ein lueckenloses Vorsorgesystem.

2. Ersatzbevollmaechtigten benennen

Fuer den Fall, dass der primaer Bevollmaechtigte die Vollmacht nicht ausueben kann oder will, sollte ein Ersatzbevollmaechtigter benannt werden.

3. Regelmaessige Aktualisierung anregen

Aenderungen der Lebenssituation (Heirat, Scheidung, neue medizinische Erkenntnisse) koennen eine Anpassung erforderlich machen. Eine jaehrliche Bestaetigungserklaerung (handschriftlicher Vermerk mit Datum und Unterschrift) erhoet die Beweiskraft.

4. Innenverhaltnis regeln

Die Vollmacht regelt nur das Aussenverhaeltnis. Ergaenzende Weisungen im Innenverhaeltnis (z. B. Vermoegensverwaltung, Zuwendungen an Dritte) sollten in einem separaten Begleitschreiben oder im Beurkundungstext selbst niedergelegt werden.

5. Bankvollmacht separat erteilen

Trotz umfassender Vorsorgevollmacht verlangen viele Kreditinstitute zusaetzlich die Erteilung einer bankeigenen Vollmacht. Die Mandanten sollten hierauf hingewiesen und zur Erteilung entsprechender Bankvollmachten angehalten werden.

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Fazit

Die notarielle Gestaltung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfuegung erfordert eine sorgfaeltige Beratung, die sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die individuellen Lebensumstaende des Vollmachtgebers beruecksichtigt. Die Reform des Betreuungsrechts hat den Vorrang der Vorsorgevollmacht gegenueber der Betreuerbestellung weiter gestaerkt. Fuer die Praxis bedeutet dies: Eine professionell gestaltete und beim ZVR registrierte Vorsorgevollmacht ist das wirksamste Instrument, um Selbstbestimmung auch im Falle der Handlungsunfaehigkeit zu gewaehrleisten.

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