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Widerspruchsfristen im Verwaltungsrecht: Kein Fristversäumnis mehr

Justitia Team·

Das Risiko: Eine versäumte Frist — alles verloren

Im Verwaltungsrecht gilt eine eiserne Regel: Wer die Widerspruchsfrist versäumt, verliert seinen Anspruch auf Überprüfung des Verwaltungsakts. Der Bescheid wird bestandskräftig — und das selbst dann, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist. Für Anwältinnen und Anwälte ist das Fristversäumnis im Verwaltungsrecht daher einer der häufigsten Haftungsfälle überhaupt.

Die Gründe für Fristversäumnisse sind vielfältig: Ein Mandant bringt den Bescheid erst Tage nach Erhalt in die Kanzlei. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft, und niemand bemerkt es. Oder es herrscht Unsicherheit darüber, ob überhaupt ein Vorverfahren durchzuführen ist, weil das Landesrecht Ausnahmen vorsieht.

Der Justitia Widerspruchsfristen-Tracker hilft Ihnen, diese Risiken zu minimieren. Er berechnet Fristen automatisch, prüft Rechtsbehelfsbelehrungen und weist auf landesrechtliche Besonderheiten hin.

Die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO

Grundregel: Ein Monat

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe — nicht mit dem Datum des Bescheids.

Für die Bekanntgabe gelten unterschiedliche Regeln:

BekanntgabeartFristbeginnRechtsgrundlage
Einfacher Brief (Inland)3 Tage nach Aufgabe zur Post§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG
Einfacher Brief (Ausland)1 Monat nach Aufgabe zur Post§ 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
Zustellung per PZUTag der tatsächlichen Zustellung§ 3 VwZG i.V.m. §§ 177 ff. ZPO
Zustellung per EinschreibenTag der Abholung / 3. Tag nach Niederlegung§ 4 VwZG
Elektronische Bekanntgabe3 Tage nach Absendung§ 41 Abs. 2a VwVfG
Öffentliche Bekanntgabe2 Wochen nach Aushang/Veröffentlichung§ 41 Abs. 4 VwVfG

Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB

Die Widerspruchsfrist wird nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 187 ff. BGB berechnet (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO):

  • Fristbeginn: Der Tag der Bekanntgabe wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB).
  • Fristende: Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der dem Tag der Bekanntgabe entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB).
  • Fristende an Wochenende/Feiertag: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 193 BGB).

Beispiel: Ein Bescheid wird am Donnerstag, 06.02.2026, zur Post gegeben. Die Bekanntgabefiktion greift am Sonntag, 09.02.2026 (3-Tage-Frist). Die Monatsfrist beginnt am Montag, 10.02.2026, und endet am Montag, 09.03.2026, 24:00 Uhr.

Sonderfall: Keine oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung — § 58 VwGO

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist ein zentrales Element des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei dem er einzulegen ist, den Sitz und die Frist belehrt worden ist.

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt eine Frist von einem Jahr statt einem Monat (§ 58 Abs. 2 VwGO). Unrichtig ist eine Belehrung nicht nur bei inhaltlichen Fehlern, sondern auch wenn sie geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs hervorzurufen.

Typische Fehler in Rechtsbehelfsbelehrungen:

  • Falsche Fristangabe (z. B. „zwei Wochen" statt „ein Monat")
  • Fehlende Angabe der zuständigen Behörde
  • Verwechslung von Widerspruch und Klage
  • Fehlender Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung (nach neuerer Rechtsprechung umstritten)
  • Falsche Angabe des Gerichts

Praxistipp: Prüfen Sie bei jedem Bescheid als Erstes die Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Fehler dort verschafft Ihrem Mandanten eine deutlich längere Frist — und kann den entscheidenden Unterschied machen, wenn die reguläre Frist bereits abgelaufen ist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — § 60 VwGO

Voraussetzungen

Ist die Frist versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO in Betracht. Die Voraussetzungen sind:

  1. Fristversäumnis: Die Widerspruchsfrist wurde tatsächlich versäumt.
  2. Fehlendes Verschulden: Der Beteiligte war ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. Verschulden des Bevollmächtigten wird zugerechnet (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
  3. Antragsfrist: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
  4. Glaubhaftmachung: Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
  5. Nachholung der versäumten Handlung: Der Widerspruch muss innerhalb der Antragsfrist nachgeholt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
  6. Jahresfrist: Nach Ablauf eines Jahres seit dem versäumten Termin ist die Wiedereinsetzung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 60 Abs. 3 VwGO).

Typische anerkannte Wiedereinsetzungsgründe

GrundAnerkannt?Anmerkung
Schwere ErkrankungJaMuss die Handlungsfähigkeit ausschließen
Naturkatastrophe, ÜberschwemmungJaHöhere Gewalt
Fehlerhafte RechtsbehelfsbelehrungNicht nötig§ 58 Abs. 2 VwGO greift vorrangig
PostverzögerungTeilweiseNur bei rechtzeitigem Absenden nachweisbar
Organisationsverschulden der KanzleiNeinVerschulden des Anwalts wird zugerechnet
Fristberechnung durch BüropersonalNeinAnwalt muss Fristen selbst kontrollieren
Fehlgeleiteter BriefTeilweiseNur wenn nicht vorhersehbar

Kein Verschulden — strenge Anforderungen

Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an das fehlende Verschulden. Insbesondere bei Anwältinnen und Anwälten wird ein strenger Sorgfaltsmaßstab angelegt. Ein funktionierendes Fristenkontrollsystem in der Kanzlei ist zwingend erforderlich. Fehlt es an einem solchen System oder funktioniert es fehlerhaft, liegt regelmäßig ein Organisationsverschulden vor, das die Wiedereinsetzung ausschließt.

Das BVerwG hat wiederholt entschieden, dass eine eigenverantwortliche Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt erforderlich ist. Die bloße Delegation an Büropersonal ohne eigene Kontrolle genügt nicht (BVerwG, Beschluss vom 25.05.2010 – 6 B 77/09).

Widerspruch vs. Klage: Wann ist was erforderlich?

Das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO

Grundsätzlich ist vor Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durchzuführen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruch wird bei der Behörde eingelegt, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Landesrechtliche Abschaffung des Widerspruchsverfahrens

In mehreren Bundesländern wurde das Widerspruchsverfahren ganz oder teilweise abgeschafft:

BundeslandVorverfahrenAnmerkung
BayernWeitgehend abgeschafftArt. 15 AGVwGO BY
NiedersachsenWeitgehend abgeschafft§ 80 NJG
Nordrhein-WestfalenTeilweise abgeschafft§ 110 JustG NRW
Baden-WürttembergTeilweise abgeschafft§ 15 AGVwGO BW
HessenBesteht fort
BerlinBesteht fort
SachsenBesteht fort

In diesen Fällen ist direkt Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben — ebenfalls innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO.

Achtung: Wird in einem Land ohne Vorverfahren fälschlich Widerspruch eingelegt, wahrt dies die Klagefrist nicht. Umgekehrt schadet die Erhebung einer Klage statt eines Widerspruchs in der Regel nicht, wenn das Gericht die Klage an die Behörde verweist.

Der Widerspruchsbescheid

Inhalt und Frist

Über den Widerspruch entscheidet die nächsthöhere Behörde durch Widerspruchsbescheid (§ 73 Abs. 1 VwGO). Es gibt keine gesetzliche Frist, innerhalb derer die Behörde über den Widerspruch entscheiden muss. Allerdings kann nach § 75 VwGO eine Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn die Behörde nicht innerhalb einer angemessenen Frist — in der Regel drei Monate — entscheidet.

Klagefrist nach Widerspruchsbescheid

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids läuft eine erneute Monatsfrist für die Erhebung der Anfechtungsklage (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch hier gilt: Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO).

So nutzen Sie den Justitia Widerspruchsfristen-Tracker

Im Justitia-Chat können Sie Fristen schnell und zuverlässig berechnen lassen:

„Berechne die Widerspruchsfrist: Bescheid vom Bezirksamt Berlin-Mitte, Datum des Bescheids 05.02.2026, Versand per einfachem Brief, keine Zustellungsurkunde. Rechtsbehelfsbelehrung lautet: ‚Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch erheben.' — Ist das korrekt?"

Justitia liefert Ihnen:

  • Den genauen Fristablauf unter Berücksichtigung der Bekanntgabefiktion
  • Eine Prüfung der Rechtsbehelfsbelehrung auf Vollständigkeit und Richtigkeit
  • Einen Hinweis, ob im jeweiligen Bundesland ein Vorverfahren erforderlich ist
  • Empfehlungen für die Formulierung des Widerspruchs
  • Hinweise zur Wiedereinsetzung, falls die Frist bereits abgelaufen ist

Praxisbeispiel: Baugenehmigung des Nachbarn anfechten

Mandant Krüger erhält am 12.02.2026 Kenntnis davon, dass seinem Nachbarn eine Baugenehmigung für einen dreigeschossigen Anbau erteilt wurde. Er selbst hat keinen Bescheid erhalten — er wurde als Nachbar nicht am Verfahren beteiligt.

Fristberechnung: Da Herr Krüger nicht Adressat des Bescheids ist, wurde ihm dieser nicht förmlich bekanntgegeben. Die Monatsfrist des § 70 VwGO beginnt erst mit zuverlässiger Kenntniserlangung vom Inhalt des Verwaltungsakts — also nicht mit dem bloßen Gerücht, sondern mit der tatsächlichen Kenntnis des wesentlichen Inhalts der Baugenehmigung.

Vorgehen: Rechtsanwältin Fischer rät zur sofortigen Akteneinsicht bei der Baubehörde und zur Einlegung eines vorläufigen Widerspruchs, um die Frist zu wahren. Gleichzeitig beantragt sie die Aussetzung der Vollziehung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, damit mit dem Bau nicht begonnen wird, bevor über den Widerspruch entschieden ist.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss der Widerspruch begründet werden?

Nein. Es genügt, innerhalb der Frist den Widerspruch zu erheben. Eine Begründung kann nachgereicht werden. In der Praxis empfiehlt es sich aber, zumindest eine kurze Begründung beizufügen, damit die Behörde den Widerspruch sachgerecht prüfen kann.

Kann ich den Widerspruch per E-Mail einlegen?

Nur wenn die Behörde einen elektronischen Zugang eröffnet hat (§ 3a VwVfG). Eine einfache E-Mail genügt in der Regel nicht — erforderlich ist die qualifizierte elektronische Signatur oder die Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) bzw. De-Mail. Im Zweifel sollte der Widerspruch immer schriftlich per Post oder Fax eingelegt werden.

Was kostet ein Widerspruchsverfahren?

Die Behörde erhebt in der Regel keine Gebühren für das Widerspruchsverfahren, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, können Gebühren nach dem jeweiligen Landes-Gebührengesetz anfallen. Die Anwaltskosten richten sich nach dem RVG (Nr. 2300 ff. VV RVG).

Wie lange dauert ein Widerspruchsverfahren?

Es gibt keine gesetzliche Höchstdauer. In der Praxis dauern Widerspruchsverfahren zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten. Nach drei Monaten ohne Entscheidung kann eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben werden.

Hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung?

Grundsätzlich ja (§ 80 Abs. 1 VwGO). Ausnahmen gelten bei Anforderung öffentlicher Abgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten (Nr. 2), in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen (Nr. 3) und bei behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 4).

Fazit

Fristversäumnisse im Verwaltungsrecht sind vermeidbar — wenn Sie systematisch arbeiten. Die Berechnung der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO, die Prüfung der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 VwGO und die Kenntnis der landesrechtlichen Besonderheiten sind das Fundament jeder verwaltungsrechtlichen Mandatsbearbeitung. Mit dem Justitia Widerspruchsfristen-Tracker haben Sie ein zuverlässiges Werkzeug, das Ihnen die Fristberechnung abnimmt und Fehlerquellen minimiert. Schützen Sie Ihre Mandanten — und sich selbst — vor den Folgen eines Fristversäumnisses. Mehr erfahren auf justitia.legal.

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