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Disziplinarverfahren: Ablauf, Maßnahmen & Verteidigung

Justitia Team·

Disziplinarverfahren im Beamtenrecht: Ablauf, Massnahmen und Verteidigung

Das Disziplinarrecht stellt das zentrale Instrument zur Ahndung von Dienstvergehen im Beamtenverhaeltnis dar. Fuer den betroffenen Beamten steht haeufig die berufliche Existenz auf dem Spiel -- die schaerfste Disziplinarmassnahme, die Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis, bedeutet den Verlust des Amtes, der Bezuege und der Versorgungsansprueche. Dieser Beitrag erlaeutert den Verfahrensablauf, die moeglichen Massnahmen und die Verteidigungsstrategien aus anwaltlicher Perspektive.

I. Das Dienstvergehen als Ausgangspunkt

1. Begriff des Dienstvergehens

Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG (Landesbeamte) bzw. § 77 Abs. 1 S. 1 BBG (Bundesbeamte) begeht ein Dienstvergehen, wer schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Aehnlich wie die Pflichtverteidigung im Strafverfahren ist auch hier anwaltliche Vertretung entscheidend. Die beamtenrechtlichen Pflichten ergeben sich insbesondere aus:

  • § 33 BeamtStG / § 60 BBG: Pflicht, sich mit vollem persoenlichen Einsatz dem Beruf zu widmen,
  • § 34 BeamtStG / § 61 BBG: Pflicht zu achtungs- und vertrauenswuerdigem Verhalten,
  • § 35 BeamtStG / § 62 BBG: Folgepflicht gegenueber dienstlichen Anordnungen,
  • § 37 BeamtStG / § 64 BBG: Verschwiegenheitspflicht.

Auch ausserdienstliches Verhalten kann ein Dienstvergehen begruenden, wenn es nach den Umstaenden des Einzelfalls in besonderem Masse geeignet ist, das Vertrauen in einer fuer das Amt bedeutsamen Weise zu beeintraechtigen (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG).

2. Typische Fallgruppen

FallgruppeBeispieleTypische Massnahme
Fernbleiben vom DienstUnentschuldigtes Fehlen, vorgetaeuschte KrankheitGeldbusse bis Zurueckstufung
Alkohol-/DrogenverstoesseAlkoholisierter Dienstantritt, BtM-BesitzZurueckstufung bis Entfernung
ZugriffsdelikteUnterschlagung dienstlicher GelderEntfernung (Regelfall)
Straftaten im AmtKoerperverletzung im Amt, BestechlichkeitEntfernung (Regelfall)
Ausserdienst. StraftatenSexualdelikte, schwere KoerperverletzungEntfernung bei Kernbereichsdelikten
NebentaetigkeitsverstoesseNicht genehmigte NebentaetigkeitVerweis bis Geldbusse

II. Disziplinarmassnahmen im Ueberblick

Das Disziplinarrecht kennt einen abgestuften Massnahmenkatalog. Fuer Bundesbeamte regelt das Bundesdisziplinargesetz (BDG) die Massnahmen in §§ 5--10 BDG:

MassnahmeRechtsgrundlage (BDG)Wirkung
Verweis§ 6 BDGFormeller Tadel; keine finanziellen Folgen
Geldbusse§ 7 BDGBis zur Hoehe der monatlichen Dienstbezuege; Ratenzahlung moeglich
Kuerzung der Dienstbezuege§ 8 BDGKuerzung um bis zu 1/5 fuer laengstens drei Jahre
Zurueckstufung§ 9 BDGVersetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt
Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis§ 10 BDGVerlust der Rechtsstellung als Beamter; Verlust der Versorgung

Fuer Ruhestandsbeamte tritt an die Stelle der Entfernung die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 BDG).

Das Disziplinargericht ist an die Massnahme des Dienstherrn nicht gebunden und kann eine mildere oder schaerfere Massnahme verhaengen (Verschlechterungsverbot gilt im gerichtlichen Verfahren grundsaetzlich nicht, vgl. § 60 Abs. 2 S. 2 BDG in der aktuellen Fassung).

III. Verfahrensablauf

1. Einleitungsverfuegung

Das Disziplinarverfahren wird durch eine Einleitungsverfuegung des Dienstherrn eingeleitet. Der Beamte ist ueber die Einleitung und den Gegenstand des Verfahrens zu unterrichten (§ 20 BDG). Ab diesem Zeitpunkt steht ihm das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf Hinzuziehung eines Beistands oder Verteidigers zu.

Wichtig: Der Beamte ist nicht verpflichtet, sich zur Sache zu aeussern. Das Schweigerecht (nemo tenetur) gilt auch im Disziplinarverfahren (§ 20 Abs. 1 S. 3 BDG). Von diesem Recht sollte in der Anfangsphase regelmaessig Gebrauch gemacht werden.

2. Ermittlungsverfahren

Im behoerdlichen Ermittlungsverfahren werden die belastenden und entlastenden Umstaende ermittelt (§ 21 BDG). Der Dienstherr kann Zeugen vernehmen, Sachverstaendige beauftragen und Urkunden beiziehen. Der Beamte hat das Recht, Beweisantraege zu stellen.

Bei einem laufenden Strafverfahren kann das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt werden (§ 22 BDG). Die tatsaechlichen Feststellungen eines rechtskraeftigen Strafurteils sind im Disziplinarverfahren bindend (§ 23 Abs. 1 BDG), es sei denn, der Beamte legt neue Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens begruenden koennten. Bei der Strafmaß-Analyse ist dies besonders zu beachten.

3. Abschluss des behoerdlichen Verfahrens

Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet der Dienstherr:

  • Einstellung des Verfahrens, wenn kein Dienstvergehen festgestellt wird oder eine Disziplinarmassnahme nicht angezeigt ist (§ 32 BDG),
  • Disziplinarverfuegung: Der Dienstherr verhaengt Verweis, Geldbusse oder Kuerzung der Dienstbezuege (§ 33 BDG),
  • Disziplinarklage: Bei schwerwiegenden Dienstvergehen erhebt der Dienstherr Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Zurueckstufung oder Entfernung (§ 34 BDG).

4. Gerichtliches Disziplinarverfahren

Die Disziplinarklage wird vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts verhandelt. Das Gericht ist an den Antrag des Dienstherrn nicht gebunden und prueft den Sachverhalt umfassend. Es kann eine mildere oder -- unter Beachtung des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren -- schaerfere Massnahme verhaengen.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist die Berufung zum Oberverwaltungsgericht und anschliessend die Revision zum Bundesverwaltungsgericht moeglich.

IV. Verteidigungsstrategien

1. Anerkannte Milderungsgruende

Die Rechtsprechung des BVerwG hat einen Kanon von Milderungsgruenden entwickelt, die bei an sich entfernungswuerdigen Dienstvergehen zu einer milderen Massnahme fuehren koennen:

MilderungsgrundVoraussetzungLeitentscheidung
Persoenlichkeitsfremdes AugenblicksversagenEinmaliges Versagen in einer besonderen SituationBVerwG, Urt. v. 03.05.2007 -- 2 C 9.06
Handeln in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen NotlageExistenzbedrohende Situation; Geld fuer Grundbeduerfnisse verwendetBVerwG, Urt. v. 25.07.2013 -- 2 C 63.11
Freiwillige Offenbarung vor EntdeckungSelbstanzeige vor konkretem TatverdachtBVerwG, Urt. v. 06.06.2007 -- 1 D 2.06
Ueberwindung einer negativen LebensphasePsychische Erkrankung, Suchterkrankung, schwere LebenskriseBVerwG, Urt. v. 09.10.2002 -- 1 D 3.02
Besonders langes Zurueckliegen der TatErheblicher Zeitablauf ohne erneutes FehlverhaltenBVerwG, Urt. v. 28.02.2013 -- 2 C 62.11
Freiwillige WiedergutmachungVollstaendige Rueckzahlung vor EntdeckungEinzelfallabhaengig

Praxistipp: Milderungsgruende muessen substantiiert vorgetragen und belegt werden. Blosse Behauptungen genuegen nicht. Bei psychischen Erkrankungen ist ein fachpsychiatrisches Gutachten unabdingbar.

2. Verfahrensrechtliche Verteidigung

Neben der materiellen Verteidigung bieten sich verfahrensrechtliche Ansaetze:

  • Verfahrensfehler: Fehlende oder fehlerhafte Belehrung, Verletzung des Anhoerungsrechts, Verstoesse gegen die Ermittlungspflicht,
  • Verhaeltnismaessigkeit: Die Massnahme muss in einem angemessenen Verhaeltnis zum Dienstvergehen stehen,
  • Massnahmenverbot: Nach § 15 BDG darf ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet werden, wenn seit dem Dienstvergehen mehr als bestimmte Fristen verstrichen sind (Verweis: 2 Jahre, Geldbusse: 3 Jahre). Aehnlich wie Widerspruchsfristen im Verwaltungsrecht sind diese strikt einzuhalten,
  • Bindungswirkung pruefen: Sind die Feststellungen des Strafurteils tatsaechlich bindend oder liegen Loesungsgruende nach § 23 Abs. 2 BDG vor?

3. Vorlaeuufige Dienstenthebung anfechten

Neben dem eigentlichen Disziplinarverfahren kann der Dienstherr den Beamten vorlaeufig des Dienstes entheben und die Dienstbezuege einbehalten (§§ 38, 39 BDG). Gegen diese Massnahmen ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 63 BDG moeglich. Das Gericht prueft, ob hinreichende Gruende fuer die vorlaeufige Enthebung vorliegen.

V. Aktuelle Rechtsprechung des BVerwG

1. Zugriffsdelikte -- weiterhin strenger Massstab

Das BVerwG haelt an seiner staendigen Rechtsprechung fest, dass bei Zugriffsdelikten (Unterschlagung dienstlicher Gelder, Betrug zulasten des Dienstherrn) die Entfernung die Regelmassnahme ist. Die Schwelle liegt bei einem Betrag von etwa 5.000 EUR; bei geringeren Betraegen kommt eine mildere Massnahme in Betracht (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 -- 2 C 6.14).

2. Kinderpornographie -- ausserdientstliches Verhalten

Bei Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften hat das BVerwG klargestellt, dass fuer Beamte mit dienstlichem Bezug zu Kindern und Jugendlichen (Lehrer, Polizeibeamte, Justizvollzugsbeamte) die Entfernung regelhaft geboten ist (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 -- 2 C 9.14). Aber auch bei Beamten ohne unmittelbaren Bezug zu Kindern kann die Schwere der Tat die Entfernung rechtfertigen.

3. Alkoholerkrankung als Milderungsgrund

Eine Alkoholerkrankung kann einen anerkannten Milderungsgrund darstellen, wenn sie im Tatzeitpunkt die Steuerungsfaehigkeit erheblich beeintraechtigt hat und der Beamte sich nach der Tat erfolgreich einer Therapie unterzogen hat (BVerwG, Urt. v. 11.06.2020 -- 2 C 14.19). Die blosse Diagnose einer Alkoholabhaengigkeit genuegt nicht; es bedarf des Nachweises der konkreten Auswirkung auf die Tatbegehung.

VI. Praxistipps fuer die anwaltliche Verteidigung

  1. Fruehzeitige Mandatierung: Der Beamte sollte unmittelbar nach Kenntnis der Einleitungsverfuegung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt.

  2. Schweigen als Strategie: Raten Sie dem Mandanten, zunaechst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Eine Einlassung sollte erst nach vollstaendiger Aktenkenntnis erfolgen.

  3. Akteneinsicht beantragen: Verschaffen Sie sich umgehend vollstaendige Akteneinsicht, einschliesslich etwaiger Strafakten.

  4. Milderungsgruende frueh aufbauen: Beginnen Sie fruehzeitig mit der Dokumentation entlastender Umstaende. Therapeutische Massnahmen, Wiedergutmachung und dienstliche Beurteilungen koennen im Verfahren entscheidend sein.

  5. Paralleles Strafverfahren koordinieren: Strafverfahren und Disziplinarverfahren muessen strategisch aufeinander abgestimmt werden. Ein Gestaendnis im Strafverfahren entfaltet Bindungswirkung im Disziplinarverfahren.

  6. Digitale Verfahrensfuehrung: Nutzen Sie Kanzleitools wie Justitia, um Fristen, Termine und den umfangreichen Schriftverkehr strukturiert zu verwalten.

Benötigen Sie Unterstützung im Disziplinarverfahren? Die KI-gestützten Assistenten von Justitia helfen Ihnen bei der effizienten Bearbeitung von Disziplinarverfahren, Fristenkontrolle und Dokumentation von Milderungsgründen.

Fazit

Das Disziplinarverfahren ist fuer den betroffenen Beamten ein existenzielles Verfahren, das eine ebenso sorgfaeltige Verteidigung erfordert wie ein Strafverfahren. Die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere der anerkannten Milderungsgruende, und eine vorausschauende Verteidigungsstrategie koennen den Unterschied zwischen dem Verbleib im Dienst und dem Verlust der Beamtenstellung bedeuten. Eine spezialisierte anwaltliche Vertretung ist daher unbedingt zu empfehlen.

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