Warum die Strafzumessung so schwer vorherzusagen ist
Wenn Mandanten im Strafrecht eine Frage haben, die sie mehr beschäftigt als jede andere, dann diese: „Was droht mir?" Die Antwort darauf erfordert eine sorgfältige Analyse der Strafzumessungsregeln — und genau hier liegt die Herausforderung. Denn das deutsche Strafrecht überlässt dem Gericht bei der Strafzumessung einen erheblichen Ermessensspielraum, der durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst wird.
§ 46 StGB formuliert die Grundsätze der Strafzumessung bewusst offen: Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe, die Wirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Täters sind zu berücksichtigen. Doch was bedeutet das konkret? Welche Umstände wirken strafschärfend, welche strafmildernd? Wann kommt eine Bewährung in Betracht? Und wie verschiebt sich der Strafrahmen bei minder oder besonders schweren Fällen?
Für Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger ist eine fundierte Strafmaß-Prognose essenziell — für die Beratung, die Verteidigungsstrategie und die Verhandlungsführung.
Die Strafzumessung nach § 46 StGB
Grundsatz: Schuld als Maßstab (§ 46 Abs. 1 StGB)
§ 46 Abs. 1 S. 1 StGB stellt klar: Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Das Schuldprinzip ist zugleich verfassungsrechtlich verankert (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und begrenzt die Strafe nach oben: Keine Strafe darf das Maß der Schuld übersteigen.
Satz 2 ergänzt: Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen — sog. spezialpräventive Erwägungen. In der Praxis bedeutet das: Auch wenn die Schuld eine höhere Strafe rechtfertigen würde, kann das Gericht mit Blick auf die Resozialisierung eine mildere Strafe verhängen.
Der Katalog des § 46 Abs. 2 StGB
§ 46 Abs. 2 StGB listet die wesentlichen Strafzumessungsumstände auf. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, gibt aber die Struktur vor:
| Umstand | Strafmildernd (Beispiele) | Strafschärfend (Beispiele) |
|---|---|---|
| Beweggründe und Ziele | Verzweiflung, Not | Habgier, Rache, Rassismus |
| Gesinnung | Augenblicksversagen | Rechtsfeindliche Gesinnung |
| Maß der Pflichtwidrigkeit | Geringe Sorgfaltspflichtverletzung | Grobe, wiederholte Pflichtverletzung |
| Art der Ausführung | Spontan, unvorbereitet | Planvoll, professionell |
| Verschuldete Auswirkungen | Geringer Schaden | Hoher, irreparabler Schaden |
| Vorleben | Unbescholtenheit | Einschlägige Vorstrafen |
| Persönliche Verhältnisse | Jugendliches Alter, Krankheit | Bewährungsversagen |
| Nachtatverhalten | Geständnis, Schadenswiedergutmachung | Verdunkelung, Fluchtversuch |
Die Doppelverwertungsverbote (§ 46 Abs. 3 StGB)
§ 46 Abs. 3 StGB verbietet die Doppelverwertung: Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, dürfen bei der Strafzumessung nicht noch einmal berücksichtigt werden. So darf etwa beim Diebstahl die Wegnahme einer fremden Sache nicht als strafschärfend gewertet werden — sie ist bereits Tatbestandsmerkmal.
In der Praxis wird das Doppelverwertungsverbot häufig verletzt und bildet einen klassischen Revisionsangriffspunkt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86).
Strafrahmenverschiebung: §§ 49, 50 StGB
Mildere Strafrahmen (§ 49 StGB)
In zahlreichen Fällen sieht das Gesetz eine fakultative oder obligatorische Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB vor. Die wichtigsten Konstellationen:
Obligatorische Milderung (das Gesetz ordnet die Milderung zwingend an):
- Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) — hier fakultativ
- Versuch (§ 23 Abs. 2 StGB) — fakultativ
- Beihilfe (§ 27 Abs. 2 StGB) — obligatorisch
§ 49 Abs. 1 StGB regelt die Berechnung des gemilderten Strafrahmens:
| Ursprüngliche Strafe | Gemilderter Strafrahmen |
|---|---|
| Lebenslange Freiheitsstrafe | 3–15 Jahre Freiheitsstrafe |
| Zeitige Freiheitsstrafe (Höchstmaß) | 3/4 des angedrohten Höchstmaßes |
| Zeitige Freiheitsstrafe (Mindestmaß) | Gesetzliches Mindestmaß der Strafart |
| Geldstrafe (Höchstmaß) | 3/4 des angedrohten Höchstmaßes |
Beispiel: § 249 StGB (Raub) sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor (Höchstmaß: 15 Jahre). Bei Versuch und Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB ergibt sich: Mindestmaß 1 Monat Freiheitsstrafe (gesetzliches Minimum), Höchstmaß 11 Jahre 3 Monate.
Minder schwere Fälle
Viele Straftatbestände kennen einen minder schweren Fall mit eigenem, niedrigerem Strafrahmen (z.B. § 249 Abs. 2 StGB: Minder schwerer Raub, 1–10 Jahre). Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfolgt im Rahmen einer Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände.
Wichtig: Die Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB und der minder schwere Fall können kumuliert werden (sog. doppelte Milderung). Dies führt zu erheblich niedrigeren Strafrahmen und ist in der Verteidigungspraxis ein zentrales Argument.
Besonders schwere Fälle
Umgekehrt kennt das Gesetz besonders schwere Fälle mit erhöhtem Strafrahmen (sog. Regelbeispielstechnik, z.B. § 243 StGB beim Diebstahl in einem besonders schweren Fall). Die Regelbeispiele begründen eine Vermutung für die Annahme eines besonders schweren Falles, die durch eine Gesamtabwägung widerlegt werden kann.
Bewährung nach § 56 StGB
Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung
Die Bewährung ist für viele Mandanten das zentrale Thema. § 56 StGB differenziert nach der Höhe der Freiheitsstrafe:
Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 1 StGB): Das Gericht setzt die Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begehen wird (günstige Sozialprognose).
Bis 2 Jahre Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 2 StGB): Zusätzlich müssen besondere Umstände vorliegen — in der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten. Die Rechtsprechung ist hier streng: Einschlägige Vorstrafen, Bewährungsversagen oder eine schwere Tat sprechen gegen die Aussetzung.
Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB): Auch bei günstiger Prognose kann die Aussetzung versagt werden, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet. Dieser Versagungsgrund kommt in der Praxis selten zur Anwendung, etwa bei schweren Wirtschaftsstraftaten oder Taten mit hohem öffentlichen Interesse.
Bewährungsauflagen und -weisungen (§§ 56a–56d StGB)
| Maßnahme | Rechtsgrundlage | Beispiele |
|---|---|---|
| Bewährungszeit | § 56a StGB | 2–5 Jahre |
| Auflagen | § 56b StGB | Schadenswiedergutmachung, Geldzahlung an gemeinnützige Einrichtung |
| Weisungen | § 56c StGB | Meldepflicht, Therapie, Kontaktverbot |
| Bewährungshilfe | § 56d StGB | Unterstellung unter Bewährungshelfer |
Besonderheiten im Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht (JGG) folgt einem grundlegend anderen Ansatz als das Erwachsenenstrafrecht. Der Erziehungsgedanke (§ 2 Abs. 1 JGG) steht im Vordergrund. Das Strafmaß im klassischen Sinne existiert nicht — stattdessen kennt das JGG:
- Erziehungsmaßregeln (§§ 9–12 JGG): Weisungen, Hilfe zur Erziehung
- Zuchtmittel (§§ 13–16 JGG): Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest
- Jugendstrafe (§§ 17–18 JGG): 6 Monate bis 5 Jahre (bei schweren Taten bis 10 Jahre, § 18 Abs. 1 S. 1 JGG)
Eine Jugendstrafe wird nur verhängt, wenn schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG) oder die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) dies erfordern. Für Heranwachsende (18–20 Jahre) kann das Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn der Täter nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 JGG).
So nutzen Sie das Justitia Strafmaß-Analyse Tool
Im Justitia-Chat können Sie eine differenzierte Strafmaß-Analyse erstellen lassen:
„Analysiere das Strafmaß: § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (gefährliche Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug), Ersttäter, 28 Jahre, vollständiges Geständnis, Schadenswiedergutmachung geleistet, Opfer leicht verletzt, Tatprovokation durch das Opfer."
Justitia liefert Ihnen:
- Den einschlägigen Strafrahmen (ggf. verschoben)
- Prüfung eines minder schweren Falles
- Bewertung der strafmildernden und strafschärfenden Umstände
- Prognose zur Bewährungsaussetzung
- Vergleichbare Rechtsprechung mit Aktenzeichen
- Empfehlungen für die Verteidigungsstrategie
Praxisbeispiel: Strafmaß-Prognose bei Betrug
Sachverhalt: Mandant M. (42 Jahre, keine Vorstrafen) ist angeklagt wegen Betrugs in drei Fällen (§ 263 Abs. 1 StGB) mit einem Gesamtschaden von 28.000 €. M. hat die Taten gestanden und bereits 15.000 € an die Geschädigten zurückgezahlt. Er ist verheiratet, hat zwei Kinder und ist beruflich etabliert.
Analyse:
- Strafrahmen § 263 Abs. 1 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
- Besonders schwerer Fall (§ 263 Abs. 3 StGB)? Nr. 1 (gewerbsmäßig) bei drei Fällen prüfenswert — bei Geständnis und Teilwiedergutmachung aber Gesamtabwägung zugunsten des Grundtatbestands möglich
- Strafmildernd: Geständnis (gewichtig), Teilwiedergutmachung, Unbescholtenheit, soziale Einbindung
- Strafschärfend: Drei Fälle (Serienmäßigkeit), nicht unerheblicher Schaden
- Gesamtstrafe (§ 54 StGB): Einsatzstrafe voraussichtlich 6–10 Monate, Gesamtstrafe geschätzt 10–14 Monate Freiheitsstrafe
- Bewährung: Bei dieser Konstellation sehr wahrscheinlich (§ 56 Abs. 1 StGB), ggf. mit Auflage der restlichen Schadenswiedergutmachung
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
„Wann droht mir Gefängnis ohne Bewährung?"
Bei Freiheitsstrafen über zwei Jahre ist eine Aussetzung zur Bewährung ausgeschlossen. Bei Strafen zwischen einem und zwei Jahren ist sie möglich, aber an besondere Voraussetzungen geknüpft (§ 56 Abs. 2 StGB). Faktoren wie einschlägige Vorstrafen, Bewährungsversagen oder besondere Tatschwere sprechen gegen eine Bewährung.
„Was bedeutet ‚minder schwerer Fall' für mein Strafmaß?"
Der minder schwere Fall führt zu einem eigenständigen, niedrigeren Strafrahmen. Beim Raub (§ 249 StGB) sinkt der Strafrahmen z.B. von 1–15 Jahren auf 1–10 Jahre. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hängt von einer Gesamtabwägung aller Umstände ab. Ein Geständnis allein reicht in der Regel nicht aus, kann aber in Kombination mit anderen Milderungsgründen den Ausschlag geben.
„Hilft ein Geständnis bei der Strafzumessung?"
Ja, erheblich. Ein frühzeitiges und umfassendes Geständnis ist einer der gewichtigsten Strafmilderungsgründe. Es zeigt Einsicht und Reue (§ 46 Abs. 2 StGB: „Verhalten nach der Tat") und erspart dem Gericht und den Zeugen eine aufwändige Beweisaufnahme. Die Strafmilderung kann je nach Fallgestaltung 20–40 % der sonst zu erwartenden Strafe ausmachen.
„Kann die Strafe durch eine Verständigung (Deal) beeinflusst werden?"
Ja. § 257c StPO ermöglicht eine Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über das Strafmaß. Das Gericht gibt eine Strafobergrenze und eine Strafuntergrenze an. Die Verständigung setzt ein Geständnis voraus und muss in öffentlicher Hauptverhandlung protokolliert werden. Das Gericht ist an die Zusage gebunden, sofern sich die zugrundeliegende Bewertung nicht ändert.
„Wie wirkt sich die verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) aus?"
Bei verminderter Schuldfähigkeit (z.B. durch Alkohol, psychische Erkrankung) kann der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden — es handelt sich um eine fakultative Milderung. Bei alkoholbedingter Enthemmung ist die Milderung allerdings häufig ausgeschlossen, wenn der Täter die Berauschung selbst verschuldet hat (sog. verschuldete Trunkenheit, ständige Rspr. des BGH).
„Was passiert bei Jugendlichen und Heranwachsenden?"
Jugendliche (14–17 Jahre) werden stets nach dem JGG verurteilt. Heranwachsende (18–20 Jahre) können nach JGG verurteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 105 JGG vorliegen. Im Jugendstrafrecht steht die Erziehung im Vordergrund; die Strafen sind deutlich milder und anders strukturiert als im Erwachsenenstrafrecht. Eine Jugendstrafe (Freiheitsentzug) kommt nur als letztes Mittel in Betracht.
Fazit
Die Strafzumessung ist eine der komplexesten richterlichen Entscheidungen im deutschen Recht. Sie erfordert die Analyse des Strafrahmens, der möglichen Verschiebungen, der Strafzumessungsumstände nach § 46 StGB und der Bewährungsprognose. Für die Verteidigung ist eine fundierte Strafmaß-Prognose unverzichtbar — sie bildet die Grundlage für Beratung, Verhandlungsstrategie und gegebenenfalls eine Verständigung nach § 257c StPO. Das Justitia Strafmaß-Analyse Tool unterstützt Sie bei dieser Analyse und liefert Ihnen in Sekunden eine strukturierte Einschätzung mit relevanter Rechtsprechung.