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StrafrechtComplianceWirtschaftsstrafrecht

Compliance: Strafrechtliche Haftung für Geschäftsführer

Justitia Team·

Compliance im Unternehmen: Strafrechtliche Risiken fuer Geschaeftsfuehrer

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Geschaeftsfuehrern und Vorstaenden hat in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Immer haeufiger sehen sich Unternehmenslenker mit Ermittlungsverfahren konfrontiert, die aus Compliance-Verstoessen resultieren. Dieser Beitrag beleuchtet die zentralen Haftungsnormen, typische Risikobereiche und gibt praxisorientierte Hinweise fuer die anwaltliche Beratung.

I. Strafrechtliche Geschaeftsfuehrerhaftung: Normative Grundlagen

1. § 14 StGB -- Handeln fuer einen anderen

§ 14 Abs. 1 StGB erweitert den Kreis der Normadressaten: Wer als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs handelt, ist strafrechtlich so zu behandeln, als laegen die besonderen persoenlichen Merkmale bei ihm selbst vor. Die Vorschrift ist eine Zurechnungsnorm, die sicherstellt, dass sich Leitungspersonen nicht hinter der Rechtsform des Unternehmens verstecken koennen.

Beispiel: Ein GmbH-Geschaeftsfuehrer, der Sozialversicherungsbeitraege nicht abfuehrt, macht sich nach § 266a StGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, obwohl formell die GmbH Arbeitgeberin ist. Dies ist bereits bei der GmbH-Gründung zu berücksichtigen.

2. § 130 OWiG -- Aufsichtspflichtverletzung

Nach § 130 OWiG handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens Aufsichtsmassnahmen unterlaesst, die erforderlich sind, um in dem Betrieb Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbusse bedroht ist.

Die Norm statuiert eine organisatorische Mindestpflicht. Der Bussgeldrahmen betraegt bis zu 1.000.000 Euro (§ 130 Abs. 3 S. 2 OWiG i.V.m. § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG). In der Praxis nutzt die Staatsanwaltschaft § 130 OWiG haeufig als Anknuepfungspunkt fuer Unternehmensgeldbussen nach § 30 OWiG.

NormAdressatRechtsfolge
§ 14 StGBOrgan/VertreterStrafrechtliche Haftung wie Prinzipal
§ 130 OWiGBetriebsinhaberGeldbusse bis 1 Mio. EUR
§ 30 OWiGJuristische Person/PersonenvereinigungGeldbusse bis 10 Mio. EUR
§ 9 OWiGBeauftragteOrdnungswidrigkeitenrechtliche Haftung

II. Typische Deliktsfelder

1. Untreue (§ 266 StGB)

Die Untreue gehoert zu den haeufigsten Vorwuerfen gegen Geschaeftsfuehrer. Beide Tatbestandsalternativen -- Missbrauch und Treubruch -- sind relevant.

Praxisrelevante Fallgruppen:

  • Riskante Geschaefte: Die Vergabe ungesicherter Kredite, spekulative Investments oder die Zahlung ueberhoeherter Verguetungen koennen den Tatbestand erfuellen, wenn der Geschaeftsfuehrer seinen Ermessensspielraum gravierend ueberschreitet. Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung vom 23.06.2010 (2 BvR 2559/08) die Anforderungen an die Bestimmtheit des Tatbestands konkretisiert: Es bedarf einer gravierenden Pflichtverletzung.
  • Schwarze Kassen: Die Einrichtung verdeckter Konten stellt eine klassische Untreue dar (vgl. BGH, Urt. v. 29.08.2008 -- 2 StR 587/07, "Siemens-Entscheidung").
  • Existenzgefaehrdende Massnahmen: Geschaefte, die den Fortbestand des Unternehmens gefaehrden, ohne dass ein angemessener Gegenwert erlangt wird.

2. Bestechung und Bestechlichkeit (§§ 299, 331 ff. StGB)

Im geschaeftlichen Verkehr stellt § 299 StGB die Bestechlichkeit und Bestechung unter Strafe. Im Bereich der Amtstraegerkorruption greifen §§ 331--338 StGB. Seit der Reform durch das Gesetz zur Bekaempfung der Korruption vom 20.11.2015 ist auch die Bestechung auslaendischer Amtstraeger erfasst.

Fuer Geschaeftsfuehrer besonders riskant:

  • Zahlungen an Geschaeftspartner ohne dokumentierte Gegenleistung,
  • Einladungen und Bewirtungen, die das sozialadaequate Mass ueberschreiten,
  • Beratervertraege ohne nachweisbare Beratungsleistung ("Scheinberatervertraege"),
  • Spenden und Sponsoring mit Gegenleistungserwartung.

3. Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Der Geschaeftsfuehrer haftet als Verfuegungsberechtigter nach § 35 AO fuer steuerliche Pflichten der Gesellschaft. Unterlaesst er die ordnungsgemaesse Erklaerung, droht Strafbarkeit nach § 370 AO. Der Strafrahmen reicht bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in besonders schweren Faellen (§ 370 Abs. 3 AO). Besonders kritisch sind auch Verfehlungen im Bereich der Umsatzsteuer und Reverse-Charge.

III. Compliance-Management-Systeme als Enthaftungsinstrument

1. Anforderungen an ein wirksames CMS

Ein Compliance-Management-System (CMS) kann das persoenliche Haftungsrisiko des Geschaeftsfuehrers signifikant reduzieren. Der BGH hat im "Berliner Stadtreinigung"-Verfahren anerkannt, dass ein funktionierendes CMS im Rahmen der Bussgeldbemessung strafmildernd wirken kann.

Die wesentlichen Elemente eines wirksamen CMS:

ElementInhalt
RisikoanalyseSystematische Identifikation unternehmensspezifischer Risiken
Compliance-KulturBekenntnis der Unternehmensleitung ("Tone from the Top")
Compliance-OrganisationBenennung eines Compliance-Beauftragten, klare Berichtslinien
Richtlinien und VerfahrenVerhaltenskodex, Anti-Korruptionsrichtlinie, Hinweisgebersystem
Schulung und KommunikationRegelmaessige Mitarbeiterschulungen, verstaendliche Leitfaeden
Ueberwachung und VerbesserungInterne Audits, Kontrollen, kontinuierliche Anpassung
DokumentationLueckenlose Dokumentation aller Massnahmen

2. IDW PS 980

Der Pruefungsstandard IDW PS 980 des Instituts der Wirtschaftspruefer bietet einen anerkannten Rahmen fuer die Pruefung von Compliance-Management-Systemen. Eine Zertifizierung nach IDW PS 980 kann als Indiz fuer die Angemessenheit des CMS herangezogen werden, entfaltet jedoch keine Garantie gegen strafrechtliche Verfolgung.

IV. Verbandssanktionengesetz

Das Verbandssanktionengesetz (VerSanG) wurde in der 19. Legislaturperiode diskutiert und soll die Sanktionierung von Unternehmen auf eine eigenstaendige gesetzliche Grundlage stellen. Kernelemente des Entwurfs:

  • Verbandsgeldsanktion bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes,
  • Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt als milderes Mittel,
  • Milderung bei wirksamem CMS: Ein vor der Tat implementiertes CMS soll sanktionsmildernd wirken,
  • Internal Investigations: Kooperationsbereitschaft des Unternehmens soll beruecksichtigt werden.

Auch wenn das Gesetz in seiner urspruenglichen Form nicht verabschiedet wurde, bleibt die Thematik auf der gesetzgeberischen Agenda. Geschaeftsfuehrer sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen.

V. Internal Investigations und Selbstanzeige

1. Interne Ermittlungen

Besteht der Verdacht eines Compliance-Verstosses, stehen Geschaeftsfuehrer vor der Frage, ob interne Ermittlungen eingeleitet werden sollen. Dabei sind zahlreiche rechtliche Fallstricke zu beachten:

  • Beschaeftigtendatenschutz (§ 26 BDSG): Datenerhebung nur im erforderlichen Umfang,
  • Betriebsverfassungsrecht: Beteiligungsrechte des Betriebsrats (§§ 87, 99 BetrVG),
  • Beweisverwertbarkeit: Erkenntnisse aus internen Ermittlungen sind im Strafprozess nur eingeschraenkt verwertbar, insbesondere wenn Aussagen unter arbeitsrechtlichem Druck erlangt wurden,
  • Nemo-tenetur-Grundsatz: Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.

2. Selbstanzeige und Kooperation

Im Steuerstrafrecht eroeffnet § 371 AO die Moeglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Ausserhalb des Steuerstrafrechts gibt es kein vergleichbares Institut. Gleichwohl kann eine fruehzeitige Kooperation mit den Ermittlungsbehoerden im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) positiv beruecksichtigt werden. In solchen Faellen kann eine Pflichtverteidigung beantragt werden.

Praxistipp fuer die Beratung: Empfehlen Sie Ihrem Mandanten keine Kooperation mit den Behoerden, bevor die Erkenntnisse der internen Ermittlung vollstaendig vorliegen und die strafrechtliche Risikoanalyse abgeschlossen ist. Eine vorschnelle Offenlegung kann die Verteidigungsposition erheblich verschlechtern.

VI. Empfehlungen fuer die anwaltliche Beratung

  1. Praevention vor Reaktion: Beraten Sie Ihre Mandanten proaktiv zur Implementierung eines CMS. Die Kosten eines wirksamen Compliance-Systems stehen in keinem Verhaeltnis zu den Risiken einer strafrechtlichen Verfolgung.

  2. Ressortverteilung dokumentieren: Eine klare, schriftlich fixierte Ressortverteilung innerhalb der Geschaeftsfuehrung kann die individuelle Haftung begrenzen. Allerdings verbleibt stets eine Restverantwortung fuer die Ueberwachung der Mitgeschaeftsfuehrer.

  3. Fruehzeitige Mandatierung: Bei Verdacht auf Compliance-Verstoesse sollte unverzueglich ein Strafverteidiger mandatiert werden -- idealerweise bevor Kontakt zu den Ermittlungsbehoerden aufgenommen wird.

  4. Digitale Dokumentation: Nutzen Sie Kanzleisoftware wie Justitia, um die Compliance-Beratung strukturiert zu dokumentieren, Fristen zu ueberwachen und den Mandanten regelmaessig an Pflichten zu erinnern.

Benötigen Sie Beratung zu Compliance-Risiken? Die KI-gestützten Assistenten von Justitia helfen Ihnen bei der effizienten Risikoanalyse und der Erstellung von Compliance-Dokumentationen für Ihre Mandanten.

Fazit

Die strafrechtliche Haftung von Geschaeftsfuehrern ist kein abstraktes Risiko, sondern alltaegliche Realitaet in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis. Ein wirksames Compliance-Management-System, die klare Dokumentation von Entscheidungsprozessen und die fruehzeitige Einbindung spezialisierter Rechtsanwaelte sind die wirksamsten Instrumente zur Risikominimierung. Die anwaltliche Beratung sollte stets die Schnittstellen zwischen Gesellschaftsrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht im Blick behalten.

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