Pflichtverteidigung: Beiordnung, Vergütung und Praxistipps nach §§ 140 ff. StPO
Die Pflichtverteidigung gehoert zu den zentralen Instituten des deutschen Strafprozessrechts. Sie sichert das Recht des Beschuldigten auf effektive Verteidigung auch dann, wenn er sich keinen Wahlverteidiger leisten kann oder die Schwere des Vorwurfs eine anwaltliche Begleitung zwingend erfordert. Die durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 eingefuehrten Aenderungen haben die Praxis erheblich beeinflusst. Dieser Beitrag gibt einen systematischen Ueberblick fuer die anwaltliche Praxis.
I. Notwendige Verteidigung nach § 140 StPO
1. Faelle der notwendigen Verteidigung
Die notwendige Verteidigung ist in § 140 Abs. 1 StPO katalogmaessig geregelt. Aehnlich wie bei Disziplinarverfahren im Beamtenrecht besteht auch im Strafverfahren ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung. Eine Verteidigung ist danach unter anderem notwendig, wenn:
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO),
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO),
- das Verfahren zu einem Berufsverbot fuehren kann (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO),
- der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung befindet (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO),
- der Beschuldigte sich mindestens drei Monate aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Hauptverhandlung entlassen wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO).
Darueber hinaus bestellt das Gericht nach § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Die Generalklausel des Absatzes 2 ist in der Praxis haeufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
2. Fruehzeitige Beiordnung: § 141 StPO
Die Reform von 2019 hat den Zeitpunkt der Beiordnung erheblich vorverlegt. Nach § 141 Abs. 1 StPO ist dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eroeffnet worden ist, unverzueglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
Besonders praxisrelevant ist § 141 Abs. 2 StPO: Bereits vor Erhebung der oeffentlichen Klage ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn:
- der Beschuldigte dem Gericht zur Entscheidung ueber Haft oder einstweilige Unterbringung vorgefuehrt wird (Nr. 1),
- aufgrund der Bedeutung des Verfahrensergebnisses eine Mitwirkung des Verteidigers geboten erscheint (Nr. 2),
- ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (Nr. 3).
II. Das Beiordnungsverfahren in der Praxis
1. Ablauf der Bestellung
Der Beschuldigte hat zunaechst das Recht, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist selbst einen Verteidiger zu benennen (§ 142 Abs. 5 StPO). Benennt er keinen oder erscheint der benannte Verteidiger ungeeignet, waehlt das Gericht den Pflichtverteidiger aus.
2. Auswahlkriterien
Das Gericht soll bei der Auswahl nach § 142 Abs. 5 S. 3 StPO die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen beruecksichtigen, die fuer die Verteidigung in dem konkreten Verfahren erforderlich sind. Zudem sind die raeumliche Naehe zum Gericht und das Vertrauensverhaeltnis zum Beschuldigten zu beachten.
| Kriterium | Bedeutung |
|---|---|
| Benennung durch Beschuldigten | Vorrangig zu beruecksichtigen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht |
| Fachliche Eignung | Besondere Kenntnisse im einschlaegigen Rechtsgebiet |
| Raeumliche Naehe | Praktikabilitaet, insbesondere bei Haftfaellen |
| Ausschlussgruende | Interessenkollision, eigene Beschuldigtenstellung |
III. Verguetung des Pflichtverteidigers
1. Gebuehren nach RVG
Der Pflichtverteidiger erhaelt seine Verguetung nach dem Rechtsanwaltsverguetungsgesetz (RVG). Die Gebuehren betragen grundsaetzlich nur einen Bruchteil der Wahlverteidigergebuehren -- in der Regel rund 80 % der Mittelgebuehr fuer den Wahlanwalt (vgl. Teil 4 VV RVG).
Die wesentlichen Gebuehrentatbestaende im Ueberblick:
| Gebuehrentatbestand | VV-Nummer | Pflichtverteidiger |
|---|---|---|
| Grundgebuehr | Nr. 4100/4101 | Abhaengig vom Verfahrensstadium |
| Verfahrensgebuehr vorbereitendes Verfahren | Nr. 4104/4105 | Reduzierter Satz gegenueber Wahlanwalt |
| Verfahrensgebuehr gerichtliches Verfahren | Nr. 4106/4107 | Reduzierter Satz |
| Terminsgebuehr Hauptverhandlung | Nr. 4108/4109 | Reduzierter Satz |
| Laengenzuschlag (ab 5. Stunde) | Nr. 4110 ff. | Pro angefangene Stunde |
2. Pauschverguetung nach § 51 RVG
In umfangreichen Verfahren kann der Pflichtverteidiger eine Pauschverguetung nach § 51 Abs. 1 RVG beantragen, wenn die gesetzlichen Gebuehren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Der Antrag ist an das Oberlandesgericht zu richten. Die Rechtsprechung stellt hier hohe Anforderungen: Es muss dargelegt werden, dass die Verguetung in einem krassen Missverhaeltnis zum tatsaechlichen Aufwand steht.
Praxistipp: Fuehren Sie von Beginn an eine detaillierte Zeiterfassung. Dokumentieren Sie jeden Aktenvermerk, jede Besprechung und jeden Schriftsatz minutengenau. Ohne lueckenlose Dokumentation ist ein Pauschverguetungsantrag praktisch aussichtslos.
IV. Wahlverteidiger vs. Pflichtverteidiger
Die Abgrenzung ist fuer die Praxis erheblich:
| Aspekt | Wahlverteidiger | Pflichtverteidiger |
|---|---|---|
| Mandatsgrundlage | Privatrechtlicher Anwaltsvertrag | Gerichtliche Bestellung |
| Verguetung | Verguetungsvereinbarung, hilfsweise RVG-Wahlgebuehren | RVG-Pflichtverteidigergebuehren |
| Kuendigung | Jederzeit moeglich | Nur ueber Entpflichtung |
| Mehrere Verteidiger | Bis zu drei (§ 137 Abs. 1 S. 2 StPO) | Grundsaetzlich einer |
Wichtig: Der Beschuldigte kann neben dem Pflichtverteidiger einen Wahlverteidiger mandatieren. In diesem Fall ruht die Bestellung des Pflichtverteidigers nicht automatisch -- vielmehr ist eine ausdrueckliche Entpflichtung erforderlich.
V. Entpflichtung
Die Entpflichtung (Ruecknahme der Bestellung) richtet sich nach § 143 StPO. Sie kommt in Betracht, wenn:
- ein Wahlverteidiger das Mandat uebernimmt (§ 143 Abs. 2 Nr. 1 StPO),
- das Vertrauensverhaeltnis zwischen Beschuldigtem und Pflichtverteidiger nachhaltig und endgueltig zerstoert ist,
- der Pflichtverteidiger seine Pflichten grob verletzt.
Die Rechtsprechung legt an die Zerrüttung des Vertrauensverhaeltnisses strenge Massstaebe an. Blosse Meinungsverschiedenheiten ueber die Verteidigungsstrategie genuegen nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 18.02.2021 -- 4 StR 473/20). Es muss eine Situation vorliegen, in der eine sachgerechte Verteidigung objektiv nicht mehr gewaehrleistet ist.
VI. Aktuelle Rechtsprechung
1. Beiordnungszeitpunkt bei Durchsuchungen
Das BVerfG hat klargestellt, dass der Anspruch auf Pflichtverteidigung bereits im Ermittlungsverfahren bei schwerwiegenden Eingriffen -- etwa Durchsuchungen oder laengerer Untersuchungshaft -- greifen kann (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 -- 2 BvR 1616/18). Die Gerichte sind gehalten, den Beiordnungsantrag zuegig zu bescheiden. Dies gilt besonders auch im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts und Compliance.
2. Rueckwirkende Bestellung
Eine rueckwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers ist nach herrschender Rechtsprechung grundsaetzlich nicht zulaessig (OLG Hamm, Beschl. v. 24.09.2020 -- 4 Ws 127/20). Der Antrag muss vor Abschluss des Verfahrens gestellt werden. Wird er erst nach Rechtskraft gestellt, ist er als unzulaessig zurueckzuweisen.
3. Beiordnung bei Betaeubungsmitteldelikten
Bei BtM-Delikten, die als Verbrechen eingestuft sind (etwa Handeltreiben mit Betaeubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a BtMG), ist die Beiordnung stets notwendig (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Aber auch bei Vergehen im Bereich des BtMG kann die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO rechtfertigen. Bei der Strafmass-Analyse ist die anwaltliche Beratung besonders wichtig.
VII. Praxistipps fuer Strafverteidiger
-
Antrag fruehzeitig stellen: Stellen Sie den Beiordnungsantrag so frueh wie moeglich im Ermittlungsverfahren. Verweisen Sie ausdruecklich auf § 141 Abs. 2 StPO und begruenden Sie die Notwendigkeit.
-
Akteneinsicht vor Beiordnung: Beantragen Sie parallel zum Beiordnungsantrag Akteneinsicht nach § 147 StPO. Auch der noch nicht beigeordnete Verteidiger hat in der Regel einen Anspruch.
-
Verguetung absichern: Schliessen Sie -- sofern moeglich -- eine ergaenzende Verguetungsvereinbarung mit dem Mandanten. Die Pflichtverteidigergebuehren decken den tatsaechlichen Aufwand selten.
-
Dokumentation: Halten Sie saemtliche Taetigkeiten schriftlich fest. Dies ist sowohl fuer einen etwaigen Pauschverguetungsantrag als auch fuer die Abrechnung einzelner Gebuehrentatbestaende unabdingbar.
-
Entpflichtung vermeiden: Kommunizieren Sie transparent mit dem Mandanten. Die meisten Konflikte entstehen durch unzureichende Information ueber Verfahrensstand und Verteidigungsstrategie.
Benötigen Sie Unterstützung im Strafverfahren? Die KI-gestützten Assistenten von Justitia helfen Ihnen bei der effizienten Bearbeitung Ihrer strafrechtlichen Mandate und der Fristenkontrolle.
Fazit
Die Pflichtverteidigung ist ein unverzichtbares Element des rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Die Reform von 2019 hat die Rechte der Beschuldigten gestaerkt, stellt aber auch erhoehte Anforderungen an Gerichte und Verteidiger. Fuer die anwaltliche Praxis ist es entscheidend, die Beiordnungsvoraussetzungen genau zu kennen, Antraege fruehzeitig zu stellen und die eigene Verguetung lueckenlos zu dokumentieren. Digitale Kanzleiloesungen wie Justitia koennen dabei unterstuetzen, Fristen zu ueberwachen, Akten effizient zu verwalten und die Zeiterfassung fuer Pauschverguetungsantraege zu automatisieren.