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AGB-Klauseln prüfen — Welche Klauseln unwirksam sind

Justitia Team·

Das Problem: AGB-Klauseln, die keiner liest — aber jeder verwenden muss

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus dem Geschäftsverkehr nicht wegzudenken. Nahezu jeder Vertrag — ob Online-Shop, Softwarelizenz, Fitnessstudio-Mitgliedschaft oder Handwerkervertrag — enthält AGB. Doch die wenigsten Verwender wissen, dass ein erheblicher Teil der in Deutschland verwendeten AGB-Klauseln rechtlich unwirksam ist.

Für Anwältinnen und Anwälte bedeutet das zweierlei: Einerseits müssen sie die AGB ihrer Mandanten auf Wirksamkeit prüfen, bevor diese in den Verkehr gebracht werden. Andererseits können sie für ihre Mandanten unwirksame Klauseln der Gegenseite angreifen. In beiden Fällen ist eine schnelle, zuverlässige AGB-Kontrolle entscheidend.

Das deutsche AGB-Recht in den §§ 305–310 BGB ist dabei äußerst komplex: Es gibt das Transparenzgebot, überraschende Klauseln, eine Generalklausel, Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit — und obendrein eine umfangreiche Rechtsprechung, die sich ständig weiterentwickelt. Ohne systematische Prüfung ist es nahezu unmöglich, alle problematischen Klauseln zu identifizieren.

Das AGB-Recht im Überblick: §§ 305–310 BGB

Was sind AGB? — § 305 Abs. 1 BGB

AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrags stellt. Entscheidend sind drei Merkmale:

  1. Vorformuliert: Die Klausel wurde vor Vertragsschluss für eine mehrfache Verwendung erstellt.
  2. Vielzahl von Verträgen: Die Klausel ist für mindestens drei Verträge gedacht (BGH, Urteil vom 27.09.2001 – VII ZR 388/00).
  3. Einseitig gestellt: Eine Partei bringt die Klausel in den Vertrag ein, ohne dass die andere sie inhaltlich mitgestaltet hat.

Wichtig: Auch wenn Klauseln im Vertrag nicht als „AGB" bezeichnet werden, unterliegen sie der AGB-Kontrolle, wenn sie die genannten Merkmale erfüllen.

Individualabrede vs. AGB — § 305b BGB

Individualabreden haben Vorrang vor AGB (§ 305b BGB). Eine echte Individualabrede liegt vor, wenn die Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde — das heißt, der Verwender muss den Kern der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit eingeräumt haben.

Praxishinweis: Das bloße Durchsprechen der AGB oder das Anbieten einer Wahlmöglichkeit zwischen vorformulierten Alternativen genügt nicht als Aushandeln (BGH, Urteil vom 19.05.2005 – III ZR 437/04). In der Praxis scheitern viele Verwender an dieser hohen Hürde.

Einbeziehungskontrolle — § 305 Abs. 2 BGB

Bevor die inhaltliche Kontrolle überhaupt greift, müssen AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Die Voraussetzungen nach § 305 Abs. 2 BGB sind:

  • Ausdrücklicher Hinweis auf die AGB bei Vertragsschluss (oder deutlich sichtbarer Aushang)
  • Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme
  • Einverständnis des Vertragspartners

Im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 305 Abs. 2 BGB i.V.m. § 312i BGB) muss der Verwender die AGB so bereitstellen, dass der Kunde sie speichern und ausdrucken kann.

Überraschende Klauseln — § 305c Abs. 1 BGB

Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. Der Überraschungseffekt kann sich ergeben aus:

  • Dem äußeren Erscheinungsbild (z. B. wichtige Klausel in Fußnote versteckt)
  • Dem Inhalt (z. B. Haftungsausschluss in einer Preisklausel)
  • Der Stellung im Gesamtwerk (z. B. Kündigungsverzicht unter „Sonstiges")
BeispielÜberraschend?Begründung
Vertragsstrafenklausel im FitnessstudiovertragJaUnüblich in dieser Vertragsart
Gerichtsstandsvereinbarung in AGB eines Online-Shops (B2C)JaVerbraucher rechnet nicht damit
Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in KaufvertragNeinIm B2B-Bereich üblich
Abtretungsverbot in LieferbedingungenNeinIm Handelsverkehr verbreitet

Transparenzgebot — § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

AGB-Klauseln müssen klar und verständlich formuliert sein. Das Transparenzgebot hat zwei Dimensionen:

  1. Formelle Transparenz: Die Klausel muss sprachlich verständlich sein. Verschachtelte Sätze, doppelte Verneinungen und juristische Fachbegriffe ohne Erläuterung verstoßen dagegen.
  2. Materielle Transparenz: Die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen müssen so weit erkennbar sein, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.

Beispiel: Eine Klausel „Der Vermieter kann die Nebenkosten anpassen" ist intransparent, weil sie nicht erkennen lässt, in welchem Umfang, nach welchen Kriterien und mit welcher Ankündigungsfrist die Anpassung erfolgt.

Die Generalklausel — § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB

Die zentrale Norm der AGB-Kontrolle: Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel:

  • mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), oder
  • wesentliche Rechte oder Pflichten so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit — § 309 BGB

§ 309 BGB enthält einen Katalog von Klauseln, die in AGB immer unwirksam sind — unabhängig von den Umständen des Einzelfalls. Die wichtigsten:

Nr.VerbotTypisches Beispiel
Nr. 1Kurzfristige Preiserhöhungen„Preisänderungen innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluss vorbehalten"
Nr. 2Leistungsverweigerungsrechte„Zurückbehaltungsrecht des Käufers ausgeschlossen"
Nr. 5Pauschalierter Schadensersatz„Bei Stornierung werden 50 % des Preises fällig" (ohne Nachweismöglichkeit)
Nr. 7Haftungsausschluss bei Körperschäden„Haftung für Personenschäden ausgeschlossen"
Nr. 8Sonstige Haftungsausschlüsse„Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen"
Nr. 9Laufzeit über 2 Jahre„Mindestvertragslaufzeit: 36 Monate"
Nr. 12Beweislastumkehr„Der Kunde hat die Mangelfreiheit bei Übergabe zu beweisen"

Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit — § 308 BGB

§ 308 BGB enthält Klauseln, die unwirksam sind, es sei denn, sie sind im konkreten Fall angemessen. Hierzu gehören unter anderem:

  • Nr. 1: Unangemessen lange Annahmefristen
  • Nr. 3: Unbestimmte Änderungsvorbehalte
  • Nr. 4: Unbestimmte Rücktrittsvorbehalt
  • Nr. 5: Pauschale Aufrechnung von Schadensersatz

Der Prüfungsaufbau: So kontrollieren Sie AGB systematisch

Eine AGB-Prüfung folgt einem klaren Aufbau:

  1. Liegt überhaupt eine AGB vor? (§ 305 Abs. 1 BGB)
  2. Wurde die AGB wirksam einbezogen? (§ 305 Abs. 2 BGB)
  3. Handelt es sich um eine überraschende Klausel? (§ 305c Abs. 1 BGB)
  4. Liegt eine Individualabrede vor? (§ 305b BGB)
  5. Greift ein Klauselverbot nach §§ 308, 309 BGB?
  6. Verstößt die Klausel gegen die Generalklausel § 307 BGB?
  7. Ist die Klausel transparent? (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Dieser Aufbau ist auch die Grundlage, auf der Justitia AGB-Klauseln analysiert.

So nutzen Sie die Justitia AGB-Kontrolle

Kopieren Sie die zu prüfenden AGB-Klauseln einfach in den Justitia-Chat:

„Prüfe folgende AGB-Klausel auf Wirksamkeit: ‚Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt auch für die Verletzung von Kardinalpflichten.' — B2C-Online-Shop."

Justitia analysiert die Klausel und liefert Ihnen:

  • Eine Einordnung (welche Norm einschlägig ist)
  • Eine Bewertung (wirksam, unwirksam, problematisch)
  • Die Begründung mit einschlägiger Rechtsprechung
  • Einen Formulierungsvorschlag für eine wirksame Alternative

Praxisbeispiel: AGB eines SaaS-Anbieters

Rechtsanwalt Schneider wird von einem SaaS-Startup beauftragt, dessen AGB zu prüfen. Der Entwurf enthält unter anderem folgende Klauseln:

Klausel 1: „Die Haftung des Anbieters ist auf den im letzten Monat gezahlten Nutzungsbetrag beschränkt."

Bewertung: Problematisch. Bei B2B-Verträgen grundsätzlich zulässig, wenn die Begrenzung nicht auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt (§ 309 Nr. 7b BGB analog). Die Klausel sollte klarstellen, dass die Begrenzung nur für leichte Fahrlässigkeit bei nicht wesentlichen Vertragspflichten gilt.

Klausel 2: „Der Anbieter behält sich vor, den Funktionsumfang der Software jederzeit und ohne Ankündigung zu ändern."

Bewertung: Unwirksam nach § 308 Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalt). Ein einseitiger Änderungsvorbehalt ohne sachlichen Grund, ohne Ankündigungsfrist und ohne Begrenzung auf zumutbare Änderungen benachteiligt den Kunden unangemessen.

Klausel 3: „Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München."

Bewertung: Im B2B-Bereich nach § 38 ZPO grundsätzlich zulässig, im B2C-Bereich unwirksam (§ 309 Nr. 14 BGB n.F.). Der Anbieter muss differenzieren, ob er auch Verbraucher als Kunden hat.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist?

Ist eine Klausel unwirksam, gilt an ihrer Stelle das dispositive Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Der restliche Vertrag bleibt grundsätzlich wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion — also eine Rückführung der unwirksamen Klausel auf das gerade noch zulässige Maß — findet im deutschen AGB-Recht nicht statt (BGH, ständige Rspr.).

Gelten die §§ 305–310 BGB auch im B2B-Bereich?

Ja, mit Einschränkungen. Gegenüber Unternehmern gelten die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB nicht direkt, fließen aber als Indiz in die Generalklausel des § 307 BGB ein (§ 310 Abs. 1 BGB). Zudem entfallen die strengen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB — im kaufmännischen Verkehr genügt ein Hinweis auf die AGB.

Was ist der Unterschied zwischen AGB-Kontrolle und Verbraucherschutzrecht?

Die AGB-Kontrolle schützt vor unangemessenen vorformulierten Klauseln, unabhängig von der Verbrauchereigenschaft. Verbraucherschutzrechtliche Vorschriften (z. B. Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB) gewähren dagegen zusätzliche Rechte speziell für Verbraucher. Beide Schutzmechanismen können nebeneinander gelten.

Kann ich AGB aus dem Internet einfach übernehmen?

Davon ist dringend abzuraten. Erstens besteht ein Urheberrechtsrisiko. Zweitens passen generische AGB selten zur konkreten Geschäftstätigkeit. Drittens sind viele im Internet verfügbare AGB selbst unwirksam. Lassen Sie AGB immer individuell erstellen oder zumindest anwaltlich prüfen.

Wie oft sollten AGB überprüft werden?

Mindestens alle zwei Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Geschäftsmodells, bei Gesetzesänderungen und bei einschlägiger neuer Rechtsprechung. Die AGB-Rechtsprechung entwickelt sich kontinuierlich weiter — was gestern noch wirksam war, kann heute unwirksam sein.

Fazit

Die AGB-Kontrolle gehört zu den anspruchsvollsten und zugleich praxisrelevantesten Bereichen des Vertragsrechts. Mit dem systematischen Prüfungsaufbau der §§ 305–310 BGB und der Unterstützung durch Justitia identifizieren Sie unwirksame Klauseln in Sekunden statt Stunden. Ob Sie die AGB Ihrer Mandanten absichern oder die AGB der Gegenseite angreifen wollen — Justitia liefert Ihnen die rechtliche Einordnung, die Sie für eine fundierte Beratung brauchen. Testen Sie die AGB-Kontrolle auf justitia.legal.

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