← Alle Artikel
VertragsrechtLetter of IntentM&A

Letter of Intent: Bindungswirkung und Gestaltung (LoI)

Justitia Team·

Letter of Intent: Rechtliche Bindungswirkung und Gestaltungstipps

Der Letter of Intent (LoI) -- auch als Absichtserklärung oder Memorandum of Understanding (MoU) bezeichnet -- ist aus der modernen Transaktionspraxis nicht wegzudenken. Gleichwohl besteht in der Praxis erhebliche Unsicherheit über seine rechtliche Einordnung und Bindungswirkung. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die dogmatischen Grundlagen, grenzt den LoI von verwandten Rechtsinstituten ab und gibt konkrete Gestaltungsempfehlungen.

1. Rechtsnatur des Letter of Intent

Das deutsche Recht kennt den Letter of Intent nicht als eigenständigen Vertragstyp. Seine rechtliche Einordnung richtet sich nach dem Inhalt der konkreten Vereinbarung und dem erkennbaren Parteiwillen (§§ 133, 157 BGB).

In der Praxis lassen sich drei Grundtypen unterscheiden:

  1. Rein unverbindliche Absichtserklärung: Dokumentation des aktuellen Verhandlungsstands ohne jede Bindungswirkung
  2. Teilweise bindender LoI: Einzelne Klauseln (z.B. Vertraulichkeit, Exklusivität) sind bindend; der Hauptgegenstand bleibt unverbindlich
  3. Vollständig bindender LoI: De facto ein Vorvertrag mit Abschlusspflicht

Praxishinweis: Der häufigste Fall ist der teilweise bindende LoI. Gerade diese Mischform birgt erhebliches Streitpotenzial, da die Parteien oft unterschiedliche Vorstellungen über den Umfang der Bindung haben. Bei Unternehmensnachfolgen kommt dem LoI besondere Bedeutung zu.

2. Abgrenzung zu Vorvertrag und Rahmenvertrag

KriteriumLetter of IntentVorvertragRahmenvertrag
BindungswirkungGrundsaetzlich keine (Ausnahme: einzelne Klauseln)Verpflichtung zum Abschluss des HauptvertragsBindend fuer Einzelabrufe
BestimmtheitsanforderungGeringHoch (wesentliche Vertragsbestandteile muessen bestimmt sein)Mittel
KlagbarkeitNur bzgl. bindender EinzelklauselnJa, auf Abschluss des HauptvertragsJa, auf Abschluss von Einzelvertraegen
Typischer EinsatzM&A-Transaktionen, KooperationenGrundstueckskaufvertraege, GesellschaftsgruendungenLieferbeziehungen, Dienstleistungen
FormerfordernisGrundsaetzlich formfreiGgf. Form des Hauptvertrags (str.)Formfrei

2.1 Abgrenzung zum Vorvertrag

Der entscheidende Unterschied liegt in der Abschlussverpflichtung: Während der Vorvertrag die Parteien zum Abschluss des Hauptvertrags verpflichtet, soll der LoI gerade keine solche Pflicht begründen. Allerdings kann ein LoI, der bereits alle wesentlichen Vertragspunkte regelt und keine ausdrückliche Unverbindlichkeitsklausel enthält, im Wege der Auslegung als Vorvertrag qualifiziert werden (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.1981 -- V ZR 207/80).

2.2 Formerfordernisse

Grundsätzlich ist der LoI formfrei. Problematisch wird es jedoch, wenn der LoI inhaltlich einem Vorvertrag entspricht und der Hauptvertrag formbedürftig ist (z.B. § 311b Abs. 1 BGB bei Grundstücksgeschäften). In diesem Fall bedarf nach herrschender Meinung auch der Vorvertrag der notariellen Beurkundung. Eine klare Abgrenzung im LoI selbst ist daher essenziell. Bei GmbH-Gründungen sind ähnliche Formvorschriften zu beachten.

3. Bindungswirkung einzelner Klauseln

3.1 Vertraulichkeitsklausel (Non-Disclosure Agreement)

Die Vertraulichkeitsklausel ist regelmässig verbindlich ausgestaltet. Sie verpflichtet die Parteien, im Rahmen der Verhandlungen offengelegte Informationen vertraulich zu behandeln. Typische Regelungsgegenstände:

  • Definition der vertraulichen Informationen
  • Ausnahmen (öffentlich bekannte Informationen, gesetzliche Offenlegungspflichten)
  • Laufzeit der Vertraulichkeitspflicht (in der Regel 2-5 Jahre)
  • Vertragsstrafe bei Verstoss (§ 339 BGB)
  • Rückgabe- und Vernichtungspflichten bei Scheitern der Verhandlungen

Praxistipp: Eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) bietet in der Regel mehr Rechtssicherheit als eine im LoI integrierte Klausel, da bei letzterer Streit über die Bindungswirkung des Gesamt-LoI auf die Vertraulichkeitsklausel ausstrahlen kann.

3.2 Exklusivitätsvereinbarung (Lock-Up / No-Shop)

Die Exklusivitätsvereinbarung verpflichtet eine oder beide Parteien, für einen bestimmten Zeitraum keine Parallelverhandlungen mit Dritten zu führen. Sie ist typischerweise verbindlich und zeitlich begrenzt (in der Regel 4-12 Wochen).

Zentrale Regelungspunkte:

  • Umfang der Exklusivität (Verhandlungsverbot, Informationsverbot)
  • Zeitliche Begrenzung
  • Rechtsfolge bei Verstoss (Schadensersatz, Vertragsstrafe)
  • Ausnahmen (z.B. unaufgeforderte Angebote Dritter -- sog. "Fiduciary Out")

3.3 Kostentragungsklausel

Regelt die Verteilung der Transaktionskosten (Due Diligence, Beraterhonorare) im Fall des Scheiterns der Verhandlungen. Ohne abweichende Vereinbarung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten (allgemeiner Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit im Verhandlungsstadium).

3.4 Break-Up Fee (Abstandszahlung)

Die Break-Up Fee verpflichtet eine Partei zur Zahlung eines pauschalierten Betrags, wenn sie die Verhandlungen abbricht oder den Hauptvertrag nicht abschliesst. Rechtliche Einordnung:

  • Zulässigkeit: Grundsätzlich zulässig als Ausdruck der Privatautonomie (§ 311 Abs. 1 BGB)
  • AGB-Kontrolle: Bei formularmässiger Verwendung unterliegt die Break-Up Fee der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB
  • Höhe: Die Höhe muss in einem angemessenen Verhältnis zum Transaktionsvolumen stehen. Üblich sind 1-3 % des Transaktionswerts. Überhöhte Break-Up Fees können als unangemessene Benachteiligung unwirksam sein (§ 307 BGB)
  • Reverse Break-Up Fee: Zahlung durch den Käufer an den Verkäufer bei Nichtabschluss (häufig bei regulatorischen Genehmigungsvorbehalten)

4. Vorvertragliche Haftung (culpa in contrahendo)

Auch ohne bindenden LoI können vorvertragliche Pflichten entstehen. Nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB haften die Parteien für die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten im Verhandlungsstadium. Relevante Fallgruppen:

  • Grundloser Abbruch von Verhandlungen: Eine Haftung kommt in Betracht, wenn eine Partei beim Verhandlungspartner ein berechtigtes Vertrauen auf den Vertragsschluss hervorgerufen hat und die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht
  • Fehlinformation: Vorsätzliche oder fahrlässige Erteilung unrichtiger Informationen während der Due Diligence
  • Verletzung von Vertraulichkeitspflichten: Auch ohne ausdrückliche NDA-Klausel können vorvertragliche Vertraulichkeitspflichten bestehen

Wichtig: Der BGH stellt hohe Anforderungen an eine Haftung wegen Verhandlungsabbruchs. Die blosse Tatsache, dass ein LoI unterzeichnet wurde, begründet für sich genommen noch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Vertragsschluss (BGH, Urteil v. 29.03.1996 -- V ZR 332/94). Auch bei Compliance-Verstößen können vorvertragliche Haftungsrisiken entstehen.

5. Internationale Dimension

5.1 Rechtswahlklausel

Bei grenzüberschreitenden Transaktionen ist die Aufnahme einer Rechtswahlklausel in den LoI dringend zu empfehlen (Art. 3 Rom-I-VO). Ohne Rechtswahl bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 4 Rom-I-VO, was zu unvorhersehbaren Ergebnissen führen kann.

5.2 Sprachliche Fallstricke

Begriffe wie "agreement", "shall" oder "will" haben in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedliche Bindungswirkungen. In angloamerikanischen Rechtsordnungen kann bereits die Verwendung von "shall" eine bindende Verpflichtung indizieren, während "will" eher als Absichtserklärung verstanden wird. Empfehlenswert ist die Aufnahme einer Auslegungsklausel, die klarstellt, welche Sprache im Zweifel massgeblich ist.

5.3 Gerichtsstandsvereinbarung

Neben der Rechtswahl sollte der LoI eine Gerichtsstandsvereinbarung oder Schiedsklausel enthalten. Bei internationalen M&A-Transaktionen ist die Wahl eines Schiedsverfahrens (z.B. ICC, DIS) häufig vorzugswürdig, da Schiedssprüche nach dem New Yorker Übereinkommen international leichter vollstreckbar sind als staatliche Urteile.

6. Checkliste fuer die Gestaltung eines LoI

ElementBindend?Empfehlung
Beschreibung des TransaktionsgegenstandsNeinPraezise, aber als unverbindlich kennzeichnen
Kaufpreis / BewertungNeinIndikative Bandbreite oder Berechnungsmethode
Zeitplan / MeilensteineNeinRealistisch planen, als Zielvorstellung kennzeichnen
VertraulichkeitsklauselJaAusdruecklich als bindend bezeichnen
ExklusivitaetsklauselJaZeitlich begrenzen (4-12 Wochen)
KostentragungJaKlare Regelung fuer den Fall des Scheiterns
Break-Up FeeJaAngemessene Hoehe (1-3 % des Transaktionswerts)
Rechtswahl / GerichtsstandJaZwingend bei internationalen Transaktionen
Unverbindlichkeitsklausel--Ausdruecklich aufnehmen fuer nicht bindende Teile
Laufzeit / BefristungJaAutomatisches Erlöschen nach Fristablauf vorsehen

Sie planen eine M&A-Transaktion, Unternehmenskooperation oder komplexe Vertragsverhandlung? Ein rechtssicher gestalteter Letter of Intent ist der Schlüssel zum Erfolg. Unsere Experten für Gesellschafts- und Vertragsrecht begleiten Sie von der ersten Absichtserklärung bis zum Closing. Kontaktieren Sie Justitia für eine strategische Beratung und professionelle Vertragsgestaltung.

7. Formulierungsbeispiel: Unverbindlichkeitsklausel

Eine praxisbewährte Formulierung lautet:

"Dieser Letter of Intent stellt -- mit Ausnahme der in §§ [X], [Y] und [Z] enthaltenen Regelungen, die verbindlich vereinbart werden -- keine rechtsverbindliche Vereinbarung dar und begründet keine Verpflichtung der Parteien zum Abschluss des Hauptvertrags oder zur Fortführung der Verhandlungen. Jede Partei ist berechtigt, die Verhandlungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen."

Fazit

Der Letter of Intent ist ein unverzichtbares Instrument der Transaktionspraxis, dessen rechtliche Tragweite jedoch häufig unterschätzt wird. Die klare Unterscheidung zwischen bindenden und unverbindlichen Bestandteilen, die sorgfältige Formulierung von Exklusivitäts- und Vertraulichkeitsklauseln sowie die Berücksichtigung internationaler Aspekte sind entscheidend für eine rechtssichere Gestaltung. In der anwaltlichen Beratung empfiehlt es sich, den LoI nicht als blosse Formalität zu behandeln, sondern als strategisches Dokument, das den Rahmen für die gesamte Transaktion vorgibt.

Justitia kostenlos ausprobieren

30 KI-Anfragen/Monat gratis. Keine Kreditkarte erforderlich.

Jetzt kostenlos starten