Exportkontrolle und Dual-Use-Güter: Compliance-Pflichten für Unternehmen
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) unterliegt einem komplexen Geflecht aus europäischem und nationalem Recht. Verstösse gegen Exportkontrollvorschriften können strafrechtliche Konsequenzen, empfindliche Bussgelder und erhebliche Reputationsschäden nach sich ziehen. Auch im Bereich Compliance und Wirtschaftsstrafrecht drohen erhebliche Sanktionen. Für die anwaltliche Beratung exportierender Unternehmen ist ein fundiertes Verständnis der einschlägigen Regelungen daher unabdingbar.
Rechtsrahmen
EU Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821
Die am 09.09.2021 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2021/821 (Neufassung der bisherigen VO (EG) Nr. 428/2009) bildet den zentralen europäischen Rechtsrahmen für die Kontrolle der Ausfuhr, Vermittlung, technischen Unterstützung und Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
Wesentliche Neuerungen gegenüber der Vorgängerverordnung:
- Einführung einer EU-weiten Kontrolle von Überwachungstechnologie (Cyber-Surveillance)
- Erweiterung der Catch-All-Klausel (Art. 4 Abs. 1 lit. d)
- Stärkung der Sorgfaltspflichten der Ausführer (Due Diligence)
- Einführung einer EU-Allgemeingenehmigung für konzerninterne Übertragung von Technologie (EU GEA Nr. EU007)
Nationales Recht: AWG und AWV
Ergänzend gelten das Aussenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Aussenwirtschaftsverordnung (AWV). Die AWV enthält in Anlage AL (Ausfuhrliste) nationale Listenpositionen, die über den EU-Anhang I hinausgehen. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bei der konkreten Abwicklung sind auch zollrechtliche Vorschriften zu beachten.
Genehmigungspflichten im Überblick
Listenkontrolle (Anhang I der VO)
Güter, die in Anhang I der VO (EU) 2021/821 aufgeführt sind, bedürfen grundsätzlich einer Ausfuhrgenehmigung. Die Güterliste ist in zehn Kategorien gegliedert:
| Kategorie | Bereich |
|---|---|
| 0 | Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung |
| 1 | Besondere Werkstoffe und Materialien |
| 2 | Werkstoffbearbeitung |
| 3 | Allgemeine Elektronik |
| 4 | Rechner (Computer) |
| 5 | Telekommunikation und Informationssicherheit |
| 6 | Sensoren und Laser |
| 7 | Luftfahrtelektronik und Navigation |
| 8 | Meeres- und Schiffstechnik |
| 9 | Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe |
Die technische Einordnung erfordert häufig eine detaillierte Güterklassifizierung anhand der technischen Parameter. Im Zweifel kann beim BAFA eine Auskunft zur Güterliste (AzG) beantragt werden.
Nationale Ausfuhrliste (AWV Anlage AL)
Die Anlage AL enthält zusätzliche Güter, die nach nationalem Recht genehmigungspflichtig sind. Dies betrifft insbesondere Güter aus dem Bereich der konventionellen Rüstung, die nicht bereits von Anhang I erfasst sind. Die Listenpositionen sind teilweise deckungsgleich mit der EU-Militärgüterliste.
Catch-All-Klausel (Art. 4 VO)
Auch nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn der Ausführer weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die Güter ganz oder teilweise bestimmt sind für:
- Massenvernichtungswaffen (Art. 4 Abs. 1 lit. a) -- nukleare, chemische oder biologische Waffen
- Militärische Endverwendung in einem Land, das einem Waffenembargo unterliegt (Art. 4 Abs. 1 lit. b)
- Cyber-Überwachung im Zusammenhang mit interner Repression oder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen (Art. 4 Abs. 1 lit. d -- neu seit 2021)
Darüber hinaus kann das BAFA den Ausführer im Einzelfall über eine mögliche kritische Verwendung unterrichten und eine Genehmigungspflicht anordnen (Art. 4 Abs. 2 VO i.V.m. § 4 Abs. 2 AWG).
Internal Compliance Programme (ICP)
Bedeutung und Funktion
Ein Internal Compliance Programme ist ein unternehmensinternes Exportkontrollsystem, das die Einhaltung der exportkontrollrechtlichen Vorschriften sicherstellen soll. Obwohl ein ICP gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, wird es von der Genehmigungsbehörde erwartet und bei der Genehmigungspraxis positiv berücksichtigt.
Die EU-Empfehlung (EU) 2021/1700 enthält Leitlinien für die Einrichtung eines ICP. Die wesentlichen Elemente:
Kernelemente eines ICP
-
Bekenntnis der Geschäftsleitung (Top-Level Commitment): Schriftliche Verpflichtung der Unternehmensführung zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften.
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Organisationsstruktur: Benennung eines Exportkontrollbeauftragten mit klaren Befugnissen und direktem Berichtsweg zur Geschäftsleitung.
-
Güterklassifizierung: Systematische Erfassung und technische Einordnung aller Produkte und Technologien des Unternehmens anhand der Güterlisten.
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Transaktionsprüfung: Screening aller Ausfuhrvorgänge hinsichtlich Empfänger, Endverwender, Bestimmungsland und Endverwendung. Abgleich mit Sanktionslisten.
-
Schulung und Sensibilisierung: Regelmässige Schulung der betroffenen Mitarbeiter, insbesondere im Vertrieb, in der Technik und im Versand.
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Dokumentation und Aufbewahrung: Lückenlose Dokumentation aller exportkontrollrelevanten Vorgänge. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre (Art. 27 VO (EU) 2021/821).
-
Interne Revision (Audit): Regelmässige Überprüfung der Wirksamkeit des ICP.
-
Verfahren bei Verstössen: Klare Eskalationswege und Meldepflichten bei festgestellten Unregelmässigkeiten.
Genehmigungsverfahren beim BAFA
Antragsverfahren
Genehmigungsanträge werden beim BAFA elektronisch über das Portal ELAN-K2 gestellt. Der Antrag muss insbesondere enthalten:
- Technische Beschreibung der Güter mit Bezug zur Listenposition
- Angaben zum Empfänger und Endverwender
- Endverbleibserklärung (End-Use Certificate)
- Angaben zum Bestimmungsland und zur Endverwendung
Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Komplexität mehrere Wochen bis Monate. Bei Gütern mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen oder bei sensitiven Bestimmungsländern sind längere Prüfzeiten üblich.
Allgemeine Genehmigungen
Neben Einzelgenehmigungen stehen Allgemeine Genehmigungen zur Verfügung, die eine Ausfuhr ohne vorherige Einzelgenehmigung ermöglichen:
| Genehmigung | Anwendungsbereich |
|---|---|
| EU001 | Ausfuhr bestimmter Güter in ausgewählte Länder (Australien, Japan, Neuseeland u.a.) |
| EU007 | Konzerninterne Übertragung von Software und Technologie |
| AGG Nr. 12-16 (national) | Verschiedene Spezialtatbestände nach AWV |
Die Nutzung allgemeiner Genehmigungen erfordert die Einhaltung bestimmter Bedingungen und die Registrierung beim BAFA.
Sanktionen bei Verstössen
Strafrecht (§ 18 AWG)
Vorsätzliche Verstösse gegen Genehmigungspflichten sind nach § 18 AWG strafbar:
- Ausfuhr ohne erforderliche Genehmigung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Besonders schwere Fälle (insb. Bezug zu Massenvernichtungswaffen, § 17 AWG): Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
- Fahrlässige Begehung: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 18 Abs. 6 AWG)
Ordnungswidrigkeiten (§ 19 AWG)
Verstösse, die nicht die Strafbarkeitsschwelle erreichen, können als Ordnungswidrigkeit mit Bussgeldern bis zu 500.000 EUR geahndet werden.
Weitere Konsequenzen
- Einziehung der Güter und des Erlöses (§ 20 AWG)
- Widerruf bestehender Genehmigungen
- Ausschluss von der Nutzung allgemeiner Genehmigungen
- Reputationsschaden und Verlust von Geschäftsbeziehungen
Praxishinweise für die anwaltliche Beratung
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Güterklassifizierung priorisieren: Die korrekte Einordnung der Güter ist die Grundlage jeder Exportkontrolle. Bei Zweifeln sollte eine AzG beim BAFA beantragt werden.
-
Sanktionslistenscreening: Jede Transaktion erfordert einen Abgleich mit den einschlägigen Sanktionslisten (EU-Sanktionslisten, US-SDN-Liste, BIS-Entity-List). Automatisierte Screening-Tools sind bei regelmässigem Exportgeschäft unverzichtbar. Bei grenzüberschreitenden Geschäften sind zudem Verrechnungspreise und Reverse-Charge-Regelungen relevant.
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Red Flags beachten: Verdächtige Umstände -- etwa ungewöhnliche Lieferwege, Barzahlung, fehlende technische Kenntnisse des Empfängers oder die Ablehnung von Wartungsverträgen -- sind ernstzunehmende Warnsignale, die eine vertiefte Prüfung erfordern.
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ICP implementieren und pflegen: Ein wirksames ICP ist der beste Schutz vor unbeabsichtigten Verstössen und zugleich ein Milderungsgrund bei der Sanktionsbemessung.
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US-Re-Export-Kontrollen beachten: Güter mit US-Ursprung oder mit US-kontrollierten Bestandteilen können zusätzlich den US Export Administration Regulations (EAR) unterliegen. Die extraterritoriale Anwendung des US-Exportkontrollrechts ist ein häufig unterschätztes Risiko.
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Fazit
Die Exportkontrolle für Dual-Use-Güter erfordert ein hohes Mass an technischer und rechtlicher Expertise. Die Neufassung der EU-Dual-Use-Verordnung hat die Anforderungen weiter verschärft, insbesondere im Bereich der Cyber-Überwachungstechnologie und der Sorgfaltspflichten. Unternehmen, die international tätig sind, sollten ihre Compliance-Strukturen regelmässig überprüfen und an die sich dynamisch verändernde Rechtslage anpassen.