Vorfälligkeitsentschädigungen prüfen, Bankrecht-Urteile recherchieren, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen erkennen. Der Bankrecht-Agent kennt 30.000 Entscheidungen zu Darlehen, Bürgschaft und Kapitalanlagerecht.
Banken berechnen die VFE häufig fehlerhaft — Sondertilgungsrechte werden ignoriert, der Wiederanlagezins ist zu niedrig angesetzt.
Der Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehen erfordert eine genaue Prüfung der Belehrung — jedes Wort zählt.
Vom Widerrufsjoker über Bearbeitungsgebühren bis zur Vorfälligkeitsentschädigung — die BGH-Rechtsprechung entwickelt sich ständig weiter.
KI-Werkzeuge, die genau auf Bankrecht zugeschnitten sind.
VFE nach Aktiv-Passiv-Methode berechnen, Sondertilgungsrechte berücksichtigen, fehlerhafte Bankberechnungen aufdecken.
Korrekte VFE unter Berücksichtigung der Sondertilgungsrechte: ca. 8.200 €. Die Bankberechnung von 12.500 € ist um ca. 4.300 € überhöht — Sondertilgungsrechte wurden nicht berücksichtigt (BGH XI ZR 103/15).
Durchsuchbar mit KI-Zusammenfassungen, Pro/Contra-Sortierung und automatischer Quellenangabe. Teil von insgesamt 500.000 deutschen Urteilen.
Diese Werkzeuge stehen Ihnen in jedem Rechtsgebiet zur Verfügung.
12 Schriftsatztypen: Klage, Widerspruch, Berufung, Revision, Mahnung, Abmahnung und mehr.
Elektronisches Anwaltspostfach mit 60+ Gerichten und SAFE-IDs.
Juristische Zitate korrekt formatiert: BGH, BVerfG, alle Gerichte.
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Verträge, Urteile, Notizen scannen — Text, Stempel und Unterschriften erkennen.
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§13 RVG, VV 2300/3100/3104/3200, Kostenausgleich mit PDF-Export.
Studien zeigen, dass bis zu 50% der Vorfälligkeitsentschädigungen fehlerhaft berechnet werden — meist zu Lasten der Darlehensnehmer. Der Justitia-Rechner deckt diese Fehler auf.
Ja. Der Bankrecht-Agent kann Widerrufsbelehrungen auf formelle Fehler prüfen und die Erfolgsaussichten eines Widerrufs einschätzen.
Immobiliendarlehen, Verbraucherkredite, Bürgschaftsrecht, Kapitalanlagerecht, Kontopfändung und Zahlungsverkehr.
Ja. Der Bankrecht-Agent prüft Zinsberechnungen und erkennt fehlerhafte Effektivzinsangaben nach § 6 PAngV.
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